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Amtsblatt der Stadt Blankenhain
Ausgabe 6/2025
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachungen

über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026

Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung-ThürKO-) erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer für das Haushaltsjahr 2026, da noch keine rechtskräftige Haushaltssatzung für das Jahr 2026 für die Stadt Blankenhain beschlossen wurde.

Die Grundsteuerhebesätze bleiben demnach unverändert. Sie betragen:

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340 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

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440 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)

Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bekanntgabe eines Bescheides nicht geändert hat, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), in der derzeit geltenden Fassung, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der veranlagten Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Grundsteuer für 2026 ist zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen zu entrichten, die sich aus dem letzten schriftlichen Steuerbescheid ergeben und auf das Konto der Stadtverwaltung Blankenhain (IBAN: DE 72 1203 0000 0000 9334 32, BIC: BYLADEM1001) unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

Bei bestehendem SEPA-Lastschriftmandat wird die Stadtkasse die fälligen Beträge termingerecht abbuchen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Festsetzung der Grundsteuer kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadtverwaltung Blankenhain, Marktstraße 4, 99444 Blankenhain erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung folgenden Tages.

Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Vollziehung nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der angeforderten Beträge nicht aufgehalten.

Blankenhain, 24.11.2025

gez. Kramer

Bürgermeister