| 1. | Amtliche Bekanntmachung | |
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| Gemäß § 13 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Buhla die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Buhla über die Freiwillige Feuerwehr bekannt. | |
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| Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung oder Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. | |
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| Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. | |
| 2. | Beschluss- und Bestätigungsvermerk | |
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| 2.1 | Mit Beschluss vom 16.11.2022, Beschluss Nr. 30 - 20 - 52 / 2022, hat der Gemeinderat der Gemeinde Buhla, die 1.Änderung der Feuerwehrsatzung beschlossen. |
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| 2.2 | Der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die 1. Änderung der Feuerwehrsatzung am 30.11.2022 vorgelegt. |
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| Die Kommunalaufsicht hat mit Schreiben vom 01.12.2022 die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Buhla über die Freiwillige Feuerwehr bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung ausdrücklich zugelassen. | |
Gemeinde
Buhla
Beschluss Nr. 30 - 20 - 52 / 2022
vom 16.11.2022
1. Änderung der Satzung der Gemeinde Buhla
über die Freiwillige Feuerwehr
(Feuerwehrsatzung)
Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), i.V.m. § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Buhla die Änderung der Satzung der Gemeinde Buhla über die Freiwillige Feuerwehr:
Artikel 1
(1) Die Satzung der Gemeinde Buhla über die Freiwillige Feuerwehr vom 23.05.2012 wird entsprechend des Absatzes 2 und des Absatzes 3 geändert.
(2) § 5 Absatz 2 - Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Buhla haben (Einwohner) oder die regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Buhla zu Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein.
Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) § 6 Abs. 1 - Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| b) | in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres |
Artikel 2
Der Artikel 1 Absatz 2 und Absatz 3 treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Buhla, den 07.12.2022
gez. Rüdiger Wetterau
Bürgermeister — -Dienstsiegel-