Die Gemeinde Kirchworbis setzt hiermit die Grundsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2024 wie folgt fest:
| Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) | 271 v.H. |
| Grundsteuer B (für Grundstücke) | 389 v.H. |
Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bekanntgabe des Bescheides nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. Aug. 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dez. 2008 (BGBl. I S. 2794), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundabgabenbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind an den in zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeiten auf das Konto der Gemeinde Kirchworbis zu überweisen.
| IBAN | DE08 8205 7070 0170 0002 22 |
| BIC | HELADEF1EIC |
| Kreditinstitut: | KSK Eichsfeld |
Soweit der Gemeindekasse eine SEPA-Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Weststraße 2, 37339 Breitenworbis während der Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Festsetzung der Grundsteuer gilt für die Grundstücke, die nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG erhoben wird, entsprechend dieser Allgemeinverfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Weststraße 2 in 37339 Breitenworbis, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Zahlung der Grundsteuer
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG), wird die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Bei Kleinstbeträgen ist die Fälligkeit bei einem Jahresbetrag bis 15,00 € am 15.08. und bei einem Jahresbetrag bis 30,00 € am 15.02. und 15.08.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend von § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Grundsteuergesetz (GrStG) am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Hundesteuer
Alle Hundehalter werden nochmals darauf hingewiesen, dass entsprechend der Hundesteuersatzung alle über 3 Monate alten Hunde unverzüglich anzumelden sind. Die Hundemarke wird gegen Entrichtung einer Gebühr von 2,50 € mit der Anmeldung ausgegeben. Die Hundesteuerbescheide gelten solange bis ein Änderungsbescheid bzw. ein neuer Bescheid erstellt wird. Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und am 01.07.2024 fällig.
Entsprechende Vordrucke zur Änderung der Jahresfälligkeit, Einzugsermächtigungen und Hunde-, An-, bzw. Abmeldeformulare erhalten Sie bei der Verwaltungsgemeinschaft unter der Tel.-Nr. 036074/77124 oder 77125, unter den E-Mail-Adressen
schnellhardt@eichsfeld-wipperaue.de,
sander@eichsfeld-wipperaue.de, sowie auf unserer Homepage (www.eichsfeld-wipperaue.de) unter der Rubrik virtuelle Verwaltung /Formulare.
Die Erteilung einer Einzugsermächtigung spart Kosten und Zeit. Sie gehen damit keinerlei Risiko ein, da diese jederzeit widerrufen werden kann.
gez. Banse
Bürgermeister