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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 05.09.2011 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ (WAZ ‚EK‘)

gemäß Beschluss Nr. 10 - 2024 der Verbandsversammlung des WAZ ‚EK‘ vom 26.11.2024

Aufgrund der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Seite 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ in ihrer Sitzung am 26.11.2024 die folgende 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 05.09.2011 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ beschlossen:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichfelder Kessel“ vom 05.09.2011 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld vom 13.09.2011 - Jahrgang 2011, Nr. 26 S. 164ff.) wird wie folgt geändert:

Der §11 Abs. 1 (Verbandsvorsitzender) wird wie folgt geändert:

(1)

Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer der kommunalen Wahlperiode mit Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte einen Bürgermeister (Verbandsrat) zum Verbandsvorsitzenden und seine Stellvertreter.

Artikel 2

Die 8. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung in der Fassung vom 05.09.2011 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.

Ausfertigung:

Niederorschel, 05.12.2024

Verbandsvorsitzender — Siegel

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.