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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
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3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“

3. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ in der Fassung vom 29.08.2016

gemäß Beschluss Nr. 11- 2024 der Verbandsversammlung des WAZ ‚EK’ vom 26.11.2024

Artikel 1

Im Punkt 6. Zu § 10 AVBWasserV - Hausanschluss und Hausanschlusskosten wird der Unterpunkt 6.2 ersatzlos gestrichen.

6.

Zu 10 AVBWasserV - Hausanschluss und Hausanschlusskosten

6.2

entfällt

Artikel 2

Das als Anlage beigefügte Preisverzeichnis ist Bestandteil der Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980.

Im Punkt 3 (Pauschalen) des Preisverzeichnisses des WAZ „Eichsfelder Kessel“ für die Trinkwasserversorgung werden die Pauschalen „Einstellung der Versorgung“ und „Wiederinbetriebnahme“ gestrichen.

Eine diesbezügliche Regelung ist in der Verwaltungskostenordnung des WAZ „Eichsfelder Kessel“ dargelegt.

Artikel 3

Die 3. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur AVBWasserV vom 20. Juni 1980 tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.

Ausgefertigt:

Niederorschel, den 10.12.2024

Verbandsvorsitzender — Siegel

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.

 — Berichtigung: Niederorschel, 26.11.2024

Anlage

zu den Ergänzenden Bestimmungen des WAZ „Eichsfelder Kessel“

zur „AVBWasserV“ vom 20. Juni 1980, in der Fassung vom 29.08.2016

Preisverzeichnis des

Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“

für die Trinkwasserversorgung

Kalkulationszeitraum 2023 - 2026

 — 

1. Tarifpreis für die Versorgung mit Trinkwasser

1.1

Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) nach der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundpreis nach dem Nenndurchfluss oder Dauerdurchfluss der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

1.2

Der jährliche Grundpreis beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Größe

Qn

(Nenndurchfluss) oder

Q3 (Dauerdurchfluss)

Grundpreis /

Jahr

bis

2,5 m³/h

4 m³/h

212,93 €

bis

6,0 m³/h

10 m³/h

512,53 €

bis

10,0 m³/h

16 m³/h

853,86 €

bis

15,0 m3/h

25 m³/h

1.280,79 €

bis

40,0 m3/h

63 m³/h

3.415,44 €

über

40,0 m3/h

100 m³/h

5.123,16 €

1.3

Der Mengenpreis bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers und gilt zusätzlich zum Grundpreis für die bezogene Wassermenge. Der Mengenpreis beträgt

1,69 € je Kubikmeter

entnommenen Wassers. Dieser Mengenpreis gilt auch für die Entnahme über einen beweglichen Wasserzähler (Standrohr) oder einen Bauwasseranschluss.

1.4

Der Mietpreis für ein Zählerstandrohr beträgt 3,75 € je Tag. Die Kaution für die Überlassung eines Standrohrs beträgt 350,00 €.

2. Umsatzsteuer

2.1

Die Entgelte gemäß der Ziffer 1 beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7%. Diese wird in den jeweiligen Rechnungen gesondert ausgewiesen.

2.2

Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändern sich die in der Ziffer 1 festgelegten Bruttoentgelte entsprechend.

3. Pauschalen

Mahnkosten (Ziffer 15.1 der Erg. Bestimmungen)  —  2,50 €