Artikel 1
Im Punkt 6. Zu § 10 AVBWasserV - Hausanschluss und Hausanschlusskosten wird der Unterpunkt 6.2 ersatzlos gestrichen.
| 6. | Zu 10 AVBWasserV - Hausanschluss und Hausanschlusskosten |
| 6.2 | entfällt |
Artikel 2
Das als Anlage beigefügte Preisverzeichnis ist Bestandteil der Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980.
Im Punkt 3 (Pauschalen) des Preisverzeichnisses des WAZ „Eichsfelder Kessel“ für die Trinkwasserversorgung werden die Pauschalen „Einstellung der Versorgung“ und „Wiederinbetriebnahme“ gestrichen.
Eine diesbezügliche Regelung ist in der Verwaltungskostenordnung des WAZ „Eichsfelder Kessel“ dargelegt.
Artikel 3
Die 3. Änderung zu den Ergänzenden Bestimmungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ zur AVBWasserV vom 20. Juni 1980 tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.
Ausgefertigt:
Niederorschel, den 10.12.2024
Verbandsvorsitzender — Siegel
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.
— Berichtigung: Niederorschel, 26.11.2024
zu den Ergänzenden Bestimmungen des WAZ „Eichsfelder Kessel“
zur „AVBWasserV“ vom 20. Juni 1980, in der Fassung vom 29.08.2016
—
| 1. Tarifpreis für die Versorgung mit Trinkwasser | |
| 1.1 | Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dar. Er wird für jeden Grundstücksanschluss nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. dem Dauerdurchfluss (Q3) nach der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird der Grundpreis nach dem Nenndurchfluss oder Dauerdurchfluss der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. |
| 1.2 | Der jährliche Grundpreis beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern der Größe |
| Qn (Nenndurchfluss) oder | Q3 (Dauerdurchfluss) | Grundpreis / Jahr | |
| bis | 2,5 m³/h | 4 m³/h | 212,93 € |
| bis | 6,0 m³/h | 10 m³/h | 512,53 € |
| bis | 10,0 m³/h | 16 m³/h | 853,86 € |
| bis | 15,0 m3/h | 25 m³/h | 1.280,79 € |
| bis | 40,0 m3/h | 63 m³/h | 3.415,44 € |
| über | 40,0 m3/h | 100 m³/h | 5.123,16 € |
| 1.3 | Der Mengenpreis bemisst sich nach der Menge (m³) des zur Verfügung gestellten Wassers und gilt zusätzlich zum Grundpreis für die bezogene Wassermenge. Der Mengenpreis beträgt |
| 1,69 € je Kubikmeter |
| entnommenen Wassers. Dieser Mengenpreis gilt auch für die Entnahme über einen beweglichen Wasserzähler (Standrohr) oder einen Bauwasseranschluss. |
| 1.4 | Der Mietpreis für ein Zählerstandrohr beträgt 3,75 € je Tag. Die Kaution für die Überlassung eines Standrohrs beträgt 350,00 €. |
| 2. Umsatzsteuer | |
| 2.1 | Die Entgelte gemäß der Ziffer 1 beinhalten jeweils die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 7%. Diese wird in den jeweiligen Rechnungen gesondert ausgewiesen. |
| 2.2 | Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, ändern sich die in der Ziffer 1 festgelegten Bruttoentgelte entsprechend. |
| 3. Pauschalen | |
| Mahnkosten (Ziffer 15.1 der Erg. Bestimmungen) — 2,50 € | |