Aufgrund der §§ 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) sowie der §§ 20 und 23 des Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201) erlässt der Wasser- und Abwasserzweckverband „Eichsfelder Kessel“ folgende 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
Artikel 1
In § 3 - Einleitungsgebühr für Schmutzwasser wird in Abs. 3 Satz 2
„Wer weitergehende Abzugsmengen geltend machen will, benötigt eine geeignete und geeichte Messeinrichtung in der Grundstücksentwässerung.“
ersatzlos gestrichen.
Für die Poolbefüllung ist kein Abzug möglich, da Poolwasser nach Gebrauch gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz als Abwasser zu betrachten ist. Aus diesem Grund ist es zur Entsorgung in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal zu leiten oder durch den zuständigen Abwasserentsorger kostenpflichtig abzupumpen.
Artikel 2
Die 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Eichsfelder Kessel“ tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Eichsfeld in Kraft.
Ausfertigung:
Niederorschel, den 18.12.2024
Verbandsvorsitzender — (Siegel)
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.