Mit dem Inkrafttreten des WDModG zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Änderungen im Meldewesen:
| • | Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht. |
| • | Das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 BMG entfällt. |
| Infolgedessen können keine Übermittlungssperren "Bundeswehr" mehr eingetragen werden. | |
Umgang mit bereits vorhandenen Übermittlungssperren:
In Melderegistern noch vorhandene Sperren werden melderegisterweit gelöscht.