Da bei der Wahl am 26. Mai 2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet am
09. Juni 2024 von 08.00 bis 18.00 Uhr
zwischen den Bewerbern Herrn Marcel König (Wahlvorschlag AfD) und Frau Dr. Marion Frant (Wahlvorschlag CDU) eine Stichwahl statt.
Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt, dann ist die Wahl zu wiederholen.
Die Gemeinde bildet einen Stimmbezirk.
Die Wahlräume befinden sich
| Stimmbezirk | Ort | Straße, Hausnummer Raum |
| 001 | Kirchworbis | Hauptstraße 68 Gemeindesaal |
Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.
Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit.
Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.
Briefwahl
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.
Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld- Wipperaue“, Weststraße 2, 37339 Breitenworbis bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht Zugegangen ist, kann ihm bis zum 08. Juni 2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 09. Juni 2024, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn
| < | er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat, |
| < | die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zu Erhebung von Einwendungen eingetreten sind, |
| < | das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde |
|
| oder |
| < | bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann. |
Urnenwahl
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis -Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis- oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des
Wahlraumes für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
Stichwahl der Landrätin / des Landrates
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet diesen so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlanfechtung kann erst nach Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter sowie für alle Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtsregister sind.
Haynrode, 29. Mai 2024
Rüdiger Banse
Wahlleiter