Die Gemeinde Buhla ruft gemäß § 12 Abs. 3 der Friedhofssatzung zur Einebnung von Grabstätten auf den Friedhöfen in Buhla und Ascherode (siehe Übersichtspläne) auf, für welche das Nutzungsrecht von 30 Jahren abgelaufen ist.
Betroffen sind die Bestattungsabschnitte:
| • | II auf dem Friedhof in Buhla |
| sowie |
| • | I und II auf dem Friedhof in Ascherode. |
Die Nutzungsberechtigten der betreffenden Grabstätten, welche mit einem gelben Aufkleber - Ablauf der Ruhefrist - versehen sind, werden hiermit aufgefordert, diese bis zum
30.09.2023
zu beräumen und einzuebnen. Dies beinhaltet das Abräumen der Bepflanzung, das Entfernen der Einfassung und des Grabmals, einschließlich der Fundamentierungen, sowie das Einebnen der Flächen.
Die Fertigstellung ist der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
Die Grabräumung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten hin, entsprechend der Regelung im § 8 der Friedhofsgebührensatzung, von Bediensteten der Gemeinde durchgeführt werden.
Werden diese Grabstätten bis zum 30.09.2023 nicht entfernt, ist die Gemeinde berechtigt, gemäß § 25 Abs. 2 der Friedhofssatzung, eine Räumung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Diese gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.
Im Ausnahmefall kann entsprechend § 7 der Friedhofsgebührensatzung von den Nutzungsberechtigten auf Antragstellung eine Verlängerung des Nutzungsrechts gewährt werden.
Diese ist gebührenpflichtig.
gez. R. Wetterau
Bürgermeister