| 1. | Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 08.05.2025 die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 WA „Unterm Dorfe II“ als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt (Beschluss Nr. 60-05-39/2025). | |
| 2. | Die von der Gemeinde Kirchworbis am 08.05.2025 mit Beschluss Nr. 60-05-39/2025 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 WA „Unterm Dorfe II“ wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, durch das Landratsamt Eichsfeld genehmigt (AZ: 63.51101.004/2025-635000092). Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft. | |
| 3. | Jedermann kann die Satzung im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ (Weststraße 2, Zimmer 105) während der üblichen Sprechzeiten | |
| Montag | 9.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Dienstag | 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.30 Uhr |
| oder nach gesonderter Terminabsprache einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. | |
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zu Stande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Kirchworbis, den 24.06.2025
gez. Banse
Bürgermeister