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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Kirchworbis über die Freiwillige Feuerwehr

1.

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 13 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Kirchworbis die Satzung der Gemeinde Kirchworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) bekannt.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

2.

Beschluss- und Bestätigungsvermerk

2.1

Mit Beschluss vom 11.05.2026, Beschluss Nr. 60 - 10 - 74 / 2026 vom 11.05.2026 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis die Feuerwehrsatzung beschlossen.

2.2

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die Feuerwehrsatzung am 19.05.2026 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.06.2026 hat die Kommunalaufsicht die Feuerwehrsatzung bestätigt und die sofortige Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Gemeinde

Kirchworbis

 

Beschluss Nr.

60 - 10 - 74 / 2026

 

vom

11.05.2026

Satzung der Gemeinde Kirchworbis über die Freiwillige Feuerwehr

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) und des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis in seiner Sitzung am 11.05.2026 die

Satzung (Feuerwehrsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG).

 

Sie führt die Bezeichnung:

 

„Freiwillige Feuerwehr Kirchworbis“.

(2)

Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

(3)

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen kann sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15) bedienen.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe, sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG und der Sicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Kirchworbis die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuewehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Kirchworbis gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung.

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen

 

<

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

 

<

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

 

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige sollen in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Kirchworbis haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Kirchworbis zur Verfügung stehen (§ 13 Abs. 5 S. 1 ThürBKG). Die Zugehörigkeit zu insgesamt zwei Gemeindefeuerwehren ist zulässig (§ 13 Abs. 5 S. 2 ThürBKG). Wahlfunktionen sollen dabei ausschließlich von solchen Angehörigen der Einsatzabteilung wahrgenommen werden, die ihren Hauptsitz in der Gemeinde Kirchworbis haben (§ 13 Abs. 5 S. 3 ThürBKG).

(3)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie die persönliche Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Bei Zweifel über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6)

Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7)

Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

 

b)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres

 

c)

dem Austritt

 

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG.

(2)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.

(3)

Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG. Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

 

Sie haben insbesondere

 

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

 

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

 

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4)

Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der

Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung oder

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1)

In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

 

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss,

 

b)

durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 gilt entsprechend).

(3)

Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1)

Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchworbis führt den Namen „Jugendfeuerwehr Kirchworbis“.

(2)

Die Jugendfeuerwehr Kirchworbis ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis -in der Regel- zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kirchworbis untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Gemeindebrandmeister,

stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1)

Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).

(2)

Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahresversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5)

Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Kirchworbis ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeister stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Kirchworbis ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, einem Vertreter in der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters in der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahre. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolgt abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4)

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5)

Der Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2)

Die Jahreshauptversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)

Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5)

Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Gemeindebrandmeisters,

des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters

und der zur wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1)

Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3)

Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4)

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters und seines Stellvertreters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 15

Feuerwehrverein

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf alle Geschlechter (männlich, weilblich, divers).

§ 17

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.04.2012, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 07.12.2022, außer Kraft.

Kirchworbis, den 17. Juni 2026

Rüdiger Banse

Bürgermeister -Dienstsiegel-