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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 17/2025
Amtlicher Teil
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Planverfahren zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Warteberg“ der Gemeinde Haynrode im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

hier:

Bekanntmachung der des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Warteberg“ der Gemeinde Haynrode hat der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode in seiner Sitzung am 27.05.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden der Kommunalaufsicht des Landratsamtes Eichsfeld zur Anzeige vorgelegt.

Gemäß Schreiben vom 01.08.2025, Geschäftszeichen 15.11802.001 wurden seitens des Landratsamtes Eichsfeld bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Warteberg“ der Gemeinde Haynrode keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes

„Am Warteberg“ der Gemeinde Haynrode

gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO

in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Ort:

Bauamt der VG „Eichfeld-Wipperaue",

Weststraße 2, 37339 Breitenworbis

Montag

09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch

- geschlossen -

Donnerstag

09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag

09:00 bis 12:30 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „Am Warteberg“ der Gemeinde Haynrode schriftlich gegenüber der Gemeinde Haynrode unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gez. Heiroth

Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes