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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Haupsatzung der Gemeinde Breitenworbis

1.

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 16 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Breitenworbis die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Breitenworbis bekannt.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

2.

Beschluss- und Bestätigungsvermerk

2.1

Mit Beschluss vom 11.09.2025, Beschluss Nr. 20 - 09 - 74 / 2025, hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis die 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen.

2.2

Das Landesverwaltungsamt Weimar hat mit Schreiben vom 07.01.2026 die Führung der Flagge genehmigt.

Von der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die 1. Änderung der Hauptsatzung mit Schreiben vom 14.01.2026 bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Gemeinde

Breitenworbis

Beschluss Nr. 20 - 09 - 74 / 2025

vom 11.09.2025

1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Breitenworbis

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis in der Sitzung am 11.09.2025 die 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1 - Änderung

1.

Die Hauptsatzung der Gemeinde Breitenworbis vom 09.03.2022 wird entsprechend des Absatzes 2 geändert.

2.

Die Hauptsatzung wird in den folgenden Paragraphen und Absätzen geändert:

2.1

§ 2 „Wappen, Flagge, Dienstsiegel“ Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Flagge der Gemeinde zeigt die Farbenfolge rot/weiß/rot (1:2:1).

Der Flagge ist im mittleren weißen Teil das Wappen der Gemeinde aufgelegt.

2.2

§ 4 Abs. 4 „Ortsteile mit Ortsteilverfassung“ Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen:

Nach § 45 Abs. 3 ThürKO beträgt die Zahl der Ortsteilratsmitglieder im Ortsteil Bernterode, 8 Ortsteilratsmitglieder und Ortsteilbürgermeister.

2.3

§ 6 „Einwohnerfragestunde und -versammlung“ Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Breitenworbis pro Sitzung gestellt werden.

Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchsten 5 Minuten

.Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt.

Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.

2.4

§ 14 „Ehrenbezeichnungen“ Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

<

Bürgermeister

=

Ehrenbürgermeister;

<

Beigeordneter

=

Ehrenbeigeordneter;

<

Gemeinderatsmitglied

=

Ehrengemeinderatsmitglied;

<

Ortsteilbürgermeister

=

Ehrenortsteilbürgermeister;

<

Mitglied des Ortsteilrates

=

Ehrenmitglied des Ortsteilrates;

<

sonstige Ehrenbeamte

=

eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „Ehren-„.

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

2.5

§ 15 „Entschädigungen“ Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 erhalten folgende Fassung:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehramtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36 a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36 a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

Erfolgt die Protokollführung in Ausschusssitzungen durch ein Gemeinderatsmitglied, welches nicht Vorsitzender des Ausschusses ist, wird diesem Gemeinderatsmitglied eine Zusatzentschädigung in Höhe von 15,00 € gezahlt.

Wird die Protollführung der Gemeinderatssitzung von einem Gemeinderatsmitglied wahrgenommen, so wird diesem Gemeinde- oder Ortsteilratsmitglied eine Zusatzentschädigung in Höhe von 15,00 € gezahlt.

(2)

Die Ortsteilratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung Bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld von 15,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortsteilrates.

Wird die Protokollführung der Ortsteilratssitzung von einem Ortsteilratsmitglied wahrgenommen, wird diesem Ortsteilratsmitglied eine Zusatzentschädigung in Höhe von 10,00 € gezahlt.

(6)

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld von 25,00 € und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung (Erfrischungsgeld) in Höhe von 50,00 €.

Der Wahlleiter erhält neben dem Erfrischungsgeld (Sitzungsgeld) nach nach Satz 1 eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 50,00 € je Wahl. Die Entschädigung des Wahlleiters wird nur gezahlt, sofern ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft im Verhinderungsfall des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Beigeordneten vom Gemeinderat nach § 4 Abs. 2 ThürKWG zum Wahlleiter berufen wurden.

(8)

Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:

<

der ehrenamtliche Bürgermeister  —  1.676,00 €/Monat

<

der ehrenamtliche Beigeordnete  —  419,00 €/Monat

<

der Ortsteilbürgermeister  —  550,00 €/Monat

<

Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters — 50,00 €/Monat

(§ 12 und § 13 ThürKO)

2.6

§ 16 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und der Sitzungen des Ortsteilrates für den Ortsteil Bernterode erfolgt durch Aushang an folgenden gemeindlichen Verkündungstafeln:

in Breitenworbis:

am Standort: vor dem Gebäude, Lange Straße 1

am Standort: vor dem Wohnblock, Birkenweg 5

am Standort: vor dem Parkplatz, Halle-Kasseler-Straße / Ecke Weststraße

in Bernterode:

am Standort: Anger 1

am Standort: Bäckerei Fütterer, Straße des Friedens 3

am Standort: Schachtsiedlung; Abzweig Schmalenbach

am Standort: Bürgermeisteramt, Schulberg 1

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates und Ortsteilrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Anhangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

Artikel 2 - Inkrafttreten

1.

Der Artikel 1 Punkt 2.5, Absatz 8 tritt am 01.01.2026 in Kraft.

2.

Die weiteren Punkte und Absätze des Artikel 1 treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Breitenworbis, 16.01.2026

Cornelius Fütterer

Bürgermeister —  -Dienstsiegel-