| 1. | Amtliche Bekanntmachung | |
| Gemäß § 13 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Kirchworbis die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirchworbis bekannt. | |
| Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. | |
| Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. | |
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| 2. | Beschluss- und Bestätigungsvermerk | |
| 2.1 | Mit Beschluss vom 01.09.2025, Beschluss Nr. 60 - 06 - 51 / 2025, hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis die 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. |
| 2.2 | Der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die Änderungssatzung am 10.09.2025 vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.09.2025 hat die Kommunalaufsicht die 1. Änderung der Hauptsatzung bestätigt und die sofortige Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen. |
Gemeinde
Kirchworbis
| Beschluss | Nr. 60 - 06 - 51 / 2025 |
| vom | 01.09.2025 |
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchworbis in der Sitzung am 01.09.2025 die Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung
| 1. | Die Hauptsatzung der Gemeinde Kirchworbis vom 24.05.2023 wird entsprechend des Absatzes 2 geändert. |
| 2. | § 4 „Einwohnerfragestunde und -versammlung“ Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
| Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Kirchworbis pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. |
| § 12 „Entschädigungen“ Abs. 1wird wie folgt geändert: |
| Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 26,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36 a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36 a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt. |
| § 12 „Entschädigungen“ Abs. 5 wird wie folgt geändert: |
| Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld von 25,00 € und die Mitglieder des Wahlvorstandes Bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung (Erfrischungsgeld) in Höhe von 50,00 €. Der Wahlleiter erhält neben dem Erfrischungsgeld (Sitzungsgeld) nach Satz 1 eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 50,00 € je Wahl. Die Entschädigung des Wahlleiters wird nur gezahlt, sofern ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft im Verhinderungsfall des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Beigeordneten vom Gemeinderat nach § 4 Abs. 2 ThürKWG zum Wahlleiter berufen wurden. |
| § 13 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
| Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken. |
| § 13 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 2 wird wie folgt geändert: |
| Kann wegen eines unabwendbaren Ereignisses eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang in den gemeindlichen Schaukästen (Verkündungstafeln). am Standort: Gemeindeverwaltung - Holzknick am Standort: am ehemaligen Kindergarten - Friedensstraße am Standort: Friedhof Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. |
| § 13 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 3 wird wie folgt geändert: |
| Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden gemeindlichen Verkündungstafeln: am Standort: Gemeindeverwaltung - Holzknick am Standort: am ehemaligen Kindergarten - Friedensstraße am Standort: Friedhof Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. |
Artikel 2 - Inkrafttreten
Der Artikel 1 Absatz 2 tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kirchworbis, 02.10.2025
Rüdiger Banse
Bürgermeister — -Dienstsiegel-