| 1. | Amtliche Bekanntmachung | |
| Gemäß § 15 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Buhla die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Buhla bekannt. | |
| Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. | |
| 2. | Beschluss- und Bestätigungsvermerk | |
| 2.1 | Mit Beschluss vom 10.09.2025, Beschluss Nr. 30 - 07 - 14 / 2025, hat der Gemeinderat der Gemeinde Buhla die 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen. |
| 2.2 | Der Kommunalaufsicht des Landkreises wurde die Änderungssatzung am 23.09.2025 vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.10.2025 hat die Kommunalaufsicht die 1. Änderung Der Hauptsatzung bestätigt und die sofortige Bekanntmachung gemäß |
Gemeinde
Buhla
| Beschluss Nr. | 30 - 07 - 14 / 2025 |
| vom | 10.09.2025 |
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl.S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Buhla in der Sitzung am 10.09.2025 die Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung
| 1. | Die Hauptsatzung der Gemeinde Buhla vom 06.07.2023 wird entsprechend des Absatzes 2 geändert. | ||
| 2. | Die Hauptsatzung wird in den folgenden Paragraphen und Absätzen geändert: | ||
| 2.1 | § 6 „Einwohnerfragestunde und -versammlung“ Abs.1 wird wie folgt geändert: Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkte, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Buhla pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 60 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Ist die Beantwortung der Nachfrage/n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. | |
| 2.2 | § 14 „Entschädigungen“ Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats. Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt. Wird die Protokollführung der Gemeinderatssitzung in Ausnahmefällen von einem Gemeinderatsmitglied wahrgenommen, wird diesem Gemeinderatsmitglied eine Zusatzentschädigung in Höhe von 15,00 € gezahlt. | |
| 2.3 | § 14 „Entschädigungen“ Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Ortsteilratsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortsteilrates ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortsteilrates. Wird die Protokollführung der Ortsteilratssitzung von einem Ortsteilratsmitglied wahrgenommen, wird diesem Ortsteilratsmitglied eine Zusatzentschädigung in Höhe von 10,00 € gezahlt. | |
| 2.4 | § 14 „Entschädigungen“ Abs. 6 wird wie folgt geändert: Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld von 25,00 € und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung (Erfrischungsgeld) in Höhe von 50,00 €. Der Wahlleiter erhält neben dem Erfrischungsgeld (Sitzungsgeld) nach Satz 1 eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 50,00 € je Wahl. Die Entschädigung des Wahlleiters wird nur gezahlt, sofern ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft im Verhinderungsfall des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Beigeordneten vom Gemeinderat nach § 4 Abs. 2 ThürKWG zum Wahlleiter berufen wurden. | |
| 2.5 | § 14 „Entschädigungen“ Abs. 8 wird wie folgt geändert: Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen: | |
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| 2.5.1 | der ehrenamtlichen Bürgermeister — 750,00 €/Monat |
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| 2.5.2 | der ehramtliche Beigeordnete — 262,50 €/Monat Dem ehrenamtlichen Beigeordneten wird gemäß § 32 Abs. 7 ThürKO der Geschäftsbereich „Bauwesen“ zur eigenständigen Leitung zugewiesen. |
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| 2.5.3 | der Ortsteilbürgermeister ab dem 01.07.2024 — 169,00 €/Monat ab dem 01.01.2025 — 180,00 €/Monat ab dem 01.01.2026 — 230,00 €/Monat |
| 2.6 | § 15 „Öffentliche Bekanntmachungen“ Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken. | |
Artikel 2 - Inkrafttreten
| 1. | Der Artikel 1 Abs. 2 Pkt. 2.5.3 tritt rückwirkend zum 01.07.2024 in Kraft. |
| 2. | Der Artikel 1 Abs. 2 Pkt. 2.5.1 und Pkt. 2.5.2 tritt zum 01.01.2026 in Kraft. |
| 3. | Die weiteren verbleibenden Punkte 2.1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 des Artikels 2 Abs. 2 treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
Buhla, den 17.10.2025
Rüdiger Wetterau
Bürgermeister — -Dienstsiegel-