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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 22/2025
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Breitenworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

1.

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 16 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Breitenworbis die Satzung der Gemeinde Breitenworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) bekannt.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

2.

Beschluss- und Bestätigungsvermerk

2.1

Mit Beschluss vom 11.09.2025, Beschluss Nr. 20 - 09 - 76 / 2025, hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis die Feuerwehrsatzung beschlossen.

2.2

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die Feuerwehrsatzung am 23.09.2025 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 24.10.2025 hat die Kommunalaufsicht die Feuerwehrsatzung bestätigt und die sofortige Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO zugelassen.

Gemeinde

Breitenworbis

Beschluss Nr.

20 - 09 - 76 / 2025

vom

11.09.2025

SATZUNG

der Gemeinde Breitenworbis über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG) vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210), gültig ab 01.01.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis in der Sitzung am 11.09.2025 folgende Feuerwehrsatzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Gemeinde (§ 11 Abs. 3 ThürBKG).

Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Breitenworbis“ und gliedert sich in folgende Abteilungen:

„Freiwillige Feuerwehr Breitenworbis, Abt. Breitenworbis“

„Freiwillige Feuerwehr Breitenworbis, Abt. Bernterode“.

(2)

Beide Abteilungen unterliegen der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters.

(3)

Für die Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen kann sie sich der Unterstützung von Feuerwehrvereinen bedienen.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfasst den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1und 10 ThürBKG und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2)

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Breitenworbis die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis gliedern sich in:

1.

Einsatzabteilung

2.

Alters- und Ehrenabteilung

3.

Jugendabteilung.

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1)

Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2)

Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen

<

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

<

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr

(1)

Die Einsatzabteilung besteht aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden.

(2)

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Breitenworbis haben (Einwohner) oder die regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Breitenworbis zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie die persönliche Eignung i.S.d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 ThürBKG).

(3)

Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Breitenworbis sein.

(4)

Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister oder Wehrführer zu beantragen.

Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)

Bei Zweifel über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer betriebs- oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(6)

Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters oder Wehrführers entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7)

Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Abs. 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres;

c)

dem Austritt;

d)

der Entpflichtung aus wichtigem Grund gem. Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 8 ThürBKG.

(2)

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführers erklärt werden.

(3)

Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigen Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG).

Ein wichtiger Grund ist auch das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen sowie ein nachweislicher Mangel der persönlichen Eignung i.S.d. § 13 Abs.1 ThürBKG.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)

Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2)

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten Gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen;

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten;

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3)

Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4)

Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5)

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Dies gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in der Feuerwehr.

(6)

Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister oder Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftliche oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1)

In die Alters- und Ehrenabteilungen wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gem. § 6 Abs. 1, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)

Die Zugehörigkeit zu den Alters- und Ehrenabteilungen endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister oder Wehrführer erklärt werden muss;

b)

durch Ausschuss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)

Angehörige der Alters- und Ehrenabteilungen können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendfeuerwehr

(1)

Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Breitenworbis führt den Namen

Jugendfeuerwehr Breitenworbis, Abteilung Breitenworbis

Jugendfeuerwehr Breitenworbis, Abteilung Bernterode.

(2)

Die Abteilungen der Jugendfeuerwehr sind der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3)

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr und durch den Wehrführer, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

§ 11

Gemeindebrandmeister,

stellvertretender Gemeindebrandmeister Wehrführer,

stellvertretender Wehrführer

(1)

Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis ist der Gemeindebrandmeister (§18 Abs. 1 ThürBKG).

(2)

Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3)

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§§ 13 und 14) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis statt.

(4)

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5)

Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Breitenworbis ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis und die Ausbildung ihrer Angehörigen.

Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten.

Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister, die Wehrführer und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6)

Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird.

Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Breitenworbis ernannt.

(7)

Die beiden Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis werden von je einem Wehrführer nach Weisung des Gemeindebrandmeisters geführt. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Abteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung (§ 13) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(8)

Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Abteilung grundsätzlich in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(9)

Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1)

Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis je Abteilung ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, seinem Stellvertreter, den Wehrführer als Vorsitzender der jeweiligen Abteilung, aus Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

(3)

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4)

Der Gemeindebrandmeister beruft im Einvernehmen mit dem Wehrführer die Sitzungen des jeweiligen Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt.

Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Wehrführer kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu der Sitzungen einladen.

Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 13

Hauptversammlung

(1)

Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet mindestens alle 5 Jahre für jede Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr eine Jahreshauptversammlung statt.

(2)

Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er und der Jugendfeuerwehrwart haben einen Bericht über den abgelaufenen Zeitraum zu erstatten.

(3)

Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.

(4)

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind allen Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben. Die Einladung kann in Papierform oder auch in gängiger digitaler Form, über verbreitete Plattformen erfolgen.

Der Bürgermeister hat das Recht an den Jahres Hauptversammlungen beratend teilzunehmen.

(5)

Stimmberechtigt in der Jahreshauptsammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(6)

Unter Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Breitenworbis statt.

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(7)

Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(8)

§ 13 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 15

Wahl des Gemeindebrandmeisters,

des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,

der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1)

Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3)

Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4)

Gewählt wird schriftlich und geheim.

Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5)

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 16

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 17

Inkrafttreten

Breitenworbis, den 25.10.2025

Cornelius Fütterer

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-