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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 23/2024
Amtlicher Teil
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1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Haynrode

1.

Amtliche Bekanntmachung

Gemäß § 13 der Hauptsatzung gibt die Gemeinde Haynrode die 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Haynrode bekannt.

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Kommunalaufsicht, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

2.

Beschluss- und Bestätigungsvermerk

2.1

Mit Beschluss vom 17.09.2024, Beschluss Nr. 50 - 03 - 12 / 2024, hat der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode die 1. Änderung der Hauptsatzung beschlossen.

2.2

Der Kommunalaufsicht des Landkreises Eichsfeld wurde die Satzungsänderung am 17.10.2024 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 06.11.2024 wurde die 1. Änderung der Hauptsatzung bestätigt und die vorzeitige Bekanntmachung genehmigt.

 — 

Gemeinde

Haynrode

 — Beschluss Nr. 50 - 03 - 12 / 2024

 — vom 17.09.2024

1. Änderung der Hauptsatzung

der Gemeinde Haynrode

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Haynrode in der Sitzung am 17.09.2024 die Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1 - Änderung

1.

Die Hauptsatzung der Gemeinde vom 19.04.2023 wird entsprechend des Absatzes 2 geändert.

2.

§ 12 „Entschädigungen“ wird wie folgt geändert:

(1)

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung.

Bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats als Entschädigung ein Sitzungsgeld in von 30,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36 a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36 a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2)

bleibt bestehen

(3)

bleibt bestehen

(4)

bleibt bestehen

(5)

bleibt bestehen

(6)

Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses ein Sitzungsgeld von 25,00 €.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für die Durchführung der Wahlen Am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung (Erfrischungsgeld) in Höhe von 50,00 €.

Der Wahlleiter erhält neben dem Erfrischungsgeld (Sitzungsgeld) nach Satz 1 und 2 eine einmalige Pauschalentschädigung in Höhe von 50,00 €.

Die Entschädigung des Wahlleiters wird nur gezahlt, sofern ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft im Verhinderungsfall des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Beigeordneten vom Gemeinderat nach § 4 Abs. 2 ThürKWG zum Wahlleiter berufen wurde.

(7)

Die ehrenamtlichen Kommunalwahlbeamten erhalten nach Maßgabe der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit die folgenden Aufwandsentschädigungen:

<

der ehrenamtliche Bürgermeister

1.029,00 €/Monat

<

der ehrenamtliche Beigeordnete

257,00 €/Monat

Artikel 2 - Inkrafttreten

Der Artikel 1 Absatz 2 tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Haynrode, 29.10.2024

Andreas Heiroth

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-