Nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Buhla wird die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke und auch nicht ständig bewohnter Grundstücke übertragen. Das bezieht sich auch auf den Winterdienst.
Der Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Gehwege, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle und die Parkplätze parallel zu den Fahrbahnen (Parkbuchten).
Die Verpflichtungen für die Räumung von Schnee und für die Beseitigung von schnee- und Eisglätte gelten für die Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.
Aus gegebenem Anlass (Schneefall in KW 48 und 49) weise ich auf § 10 Abs. 1 „Schneeräumung“ der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Buhla hin:
§ 10 Schneeräumung
| (1) | Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. |
| Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO9 Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. |
| Bei Straßen mit einseitigen Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf Gehwegseite befindlichen Grundstücke in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist. |
| Mündet in Straßen mit einseitigen Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße. |
Der Bürgermeister und der Gemeinderat bitten um Beachtung.