Am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. In Thüringen scheiden etwa 2.000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen durchzuführen.
Das Wahlverfahren ist in den §§ 36-44 sowie § 77 des Gerichtsverfasssungsgesetzes (GVG) und § 35 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geregelt.
Die Gemeinden müssen die Vorschlagslisten für die Wahl der Erwachsenen-Schöffen erstellen (§ 36 Abs. 1 GVG), diese sind vom Gemeinderat zu bestätigen. Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Eichsfeld stellt eine Vorschlagsliste für die Jugendschöffen auf (§ 35 Ab. 1 JGG) und der Kreistag des Landkreises Eichsfeld wählt Vertrauenspersonen, die als Mitglieder der Schöffenwahlausschüsse bei den Amtsgerichten tätig sein werden (§ 40 Abs. 3 GVG).
Das verantwortungsvolle Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt, das in hohem Maße Unpartei-lichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils verlangt, aber auch - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 GVG). Die Amtsdauer der gewählten Schöffen beträgt 5 Jahre.
Jedermann und Vereinigungen jeder Art können jeden, der die Voraussetzungen erfüllt, zur Aufnahme in die Vorschlagliste benennen; Selbstbenennungen sind zulässig.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:
| 1. | Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde nach § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich: | |
| a) | Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind; | |
| b) | Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. | |
| 2. | Personen, die nach § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich: | |
| a) | wer am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat | |
| b) | wer am 01.01.2024 das 70. Lebensjahr vollendet hat | |
| c) | Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; | |
| d) | Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind. | |
| e) | Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind. | |
| f) | Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. | |
| 3. | Personen, die nach § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen, nämlich; | |
| a) | Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können; | |
| b) | Richter und Beamte der Staatanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte; | |
| c) | gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; | |
| d) | Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind. | |
| 4. | Personen, die nach § 44 a des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl.I:S. 173) in der jeweils geltenden Fassung nicht zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters berufen werden sollen, nämlich Personen, die | |
| a) | gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder | |
| b) | wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBI. I. S. 4129) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 StUG gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind. | |
Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Der Präsident des Landgerichtes bestimmt bis zum 01.02.2023 die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen und teilt dies der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ mit (§ 36 Abs. 4, § 58 GVG).
Der Termin für die Aufstellung der Vorschlagslisten ist bis zum 15. Juni 2023. Über die Aufnahme der Personen entscheidet der Gemeinderat per Beschluss. Die Vorschlagsliste ist für die Dauer einer Woche zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auferlegung wird unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt gemacht.
Die Vorschlagsliste soll bis zum 15. August an das zuständige Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt übersandt werden.
Hiermit bitten wir alle geeigneten Personen sich bis zum 14. April 2023 bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“, Weststraße 2 in 37339 Breitenworbis zu melden. Ansprechpartner ist Frau Seeboth, Telefon 036074 77-101 oder seeboth@eichsfeld-wipperaue.de.
gez. Martina Otto
Gemeinschaftsvorsitzende