Aus gegebenen Anlass und aufgrund von Beschwerden von Bürgern wird auf die Ordnungsbehördliche Verordnung verwiesen, mit der Bitte diese zu beachten bzw. einzuhalten.
Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfeld-Wipperaue“ vom 1. November 2010:
§ 11 Tierhaltung
| (1) | Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. |
| (2) | Im öffentlichen Bereich (Straßen, Wege, Plätze, Anlagen usw.) innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint ausgeführt werden. Hundehalter oder mit der Führung oder Haltung eines Hundes Beauftragte müssen jederzeit in der Lage sein, Gewalt über den Hund zu behalten. |
| (3) | Es ist untersagt, Hunde auf Spielplätzen mitzuführen und in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen. |
| (4) | Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen, Wege und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. |
| (5) | Das Füttern fremder oder frei lebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen können insbesondere für die kontrollierte Fütterung frei lebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtung des Tierschutzes zugelassen werden. |
gez. Rüdiger Wetterau
Bürgermeister