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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld-Wipperaue"
Ausgabe 8/2026
Nichtamtlicher Teil
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Information an alle Hundehalter

Hundehaltung in Gemeinden ist nicht immer leicht. Das Zusammenleben der Hunde mit den Menschen wirft nicht nur bei uns manche Probleme auf. Dies gilt besonders in den dicht bebauten Wohngebieten innerhalb der Gemeinde. Nicht selten kommt es dort zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Derart entstehende Spannungen brauchen allerdings nicht zu sein. Auch die Gemeinde Breitenworbis mit dem Ortsteil Bernterode bietet genügend Raum für Hunde. Man muss nur einige Spielregeln beachten, damit das Zusammenleben zwischen Menschen und Hunden funktioniert. Auf die wichtigsten Vorschriften hinsichtlich der Haltung von Hunden sei hier hingewiesen (für Kampfhunde/gefährliche Hunde im rechtlichen Sinne gelten weitergehende Regelungen):

1.

Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird;

2.

Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen;

3.

im Innenbereich sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen;

4.

in den Grün- und Erholungsanlagen sowie auf dem Friedhof ist es untersagt, Hunde frei umherlaufen zu lassen;

5.

auf Kinderspielplätze und Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;

6.

der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen, dem Friedhof oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen;

7.

Tiere, insbesondere Hunde sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

Diese Vorschriften findet man im §11 (Tierhaltung) der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue (OBV).

Es sei aus gegebenem Anlass noch einmal darauf hingewiesen, dass Zuwiderhandlungen gegen diese OBV mit einer Geldbuße bis 5000 € geahndet werden können.

Weiterhin gilt in Thüringen im Wald für Hunde eine ganzjährige Anleinpflicht laut Thüringer Waldgesetz § 6 Abs. 2. Auf Feldern und in der freien Landschaft ist das Anleinen besonders während der Brut- und Setzzeit vom 01.März bis zum 15.Juli verpflichtend.

Verstöße können auch hier als Ordnungswidrigkeit mit hohen Geldbußen geahndet werden, da freilaufende Hunde Wildtiere gefährden.

Der Bürgermeister