Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 49 Abs. 1 und 3 Thüringer Straßengesetz wird nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Breitenworbis auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen, bebauten und unbebauten Grundstücke und auch nicht ständig bewohnter Grundstücke übertragen.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich insbesondere auf die Gehwege, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Park- und Stellplätze.
Da einzelne Eigentümer ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, wird um strikte Beachtung der Vorschrift gebeten.
Der Bürgermeister