Die Amtszeit der bisherigen Wildschadensschätzer neigt sich dem Ende zu und gemäß § 47 ThJG müssen für den Landkreis Eichsfeld neue Wildschadensschätzer berufen werden.
§ 47 ThJG
Schadensschätzer
(1) Die untere Jagdbehörde bestellt für ihren Zuständigkeitsbereich auf die Dauer von fünf Jahren in den Landkreisen mindestens fünf Schadensschätzer und in den kreisfreien Städten mindestens zwei Schadensschätzer. Die Schadensschätzer sind verpflichtet, ihre Gutachten unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.
(2) Wildschaden im Wald wird durch einen von der unteren Jagdbehörde bestimmten Forstsachverständigen geschätzt.
Hier können sich geeignete Personen melden, welche die Bereitschaft zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Berufung zeigen. Erfahrungen oder Qualifikationen im landwirtschaftlichen Bereich sind vorteilhaft, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Markus Reuber
Sachbearbeiter
Landkreis Eichsfeld
Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Postfach 1162 | 37301 Heilbad Heiligenstadt
Tel.: +4936066503210
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