Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, — den 14.11.2023
Hallesche Straße 15, 16 99086 Erfurt
Die Straßenbaubehörde beabsichtigt, in der Landgemeinde Hörselberg - Hainich zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit das o. a. Bauvorhaben durchzuführen. Um die Planung vorbereiten zu können, muss
in der Zeit vom 11.12.2023 bis zum 01.04.2024
zur Durchführung von Vorarbeiten auf Grundstücke in der Landgemeinde Hörselberg-Hainich zugegriffen werden
Folgende Grundstücke sind betroffen:
| Gemarkung | Flur |
| Großenbehringen | 2 |
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| 3 |
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| 5 |
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| 7 |
| Oesterbehringen | 2 |
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| 3 |
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| 8 |
| Reichenbach | 7 |
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| 8 |
| Tüngeda | 3 |
Die Liste der betroffenen Flurstücke hängt/liegt zur Einsicht bis zum 11.12.2023 im Rathaus der Gemeinde Hörselberg-Hainich zu folgenden Öffnungszeiten öffentlich aus.
| Dienstag | 9 - 12 Uhr, 13 - 18 Uhr |
| Donnerstag | 9 - 12 Uhr, 13 - 15:30 Uhr |
Gemeinde Hörselberg-Hainich
Rathaus
Hauptstr. 90 A
99820 Hörselberg-Hainich
Folgende Arbeiten sollen durchgeführt werden:
Baugrunderkundung mit Kernbohrungen, Rammkernsondierungen und Baggerschürfungen.
Da die genannten Arbeiten im öffentlichen Interesse liegen, sind die betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten nach § 16a Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz 51 (FStrG) verpflichtet, die Durchführung dieser Arbeiten zu dulden.
Die Arbeiten können auch durch Beauftragte der Straßenbauverwaltung durchgeführt werden.
Etwaige durch diese Vorarbeiten entstehende unmittelbare Vermögensnachteile werden in Geld entschädigt.
Durch die Vorarbeiten wird noch nicht über die Zulassung und die Ausführung des geplanten Straßenbauvorhabens entschieden.
Den von den geplanten Vorarbeiten betroffenen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.12.2023 gegeben. Soweit die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten mit den geplanten Vorarbeiten einverstanden sind, bitten wir um eine ausdrückliche schriftliche Mitteilung innerhalb der genannten Frist. Wir weisen darauf hin, dass die gesetzliche Duldungspflicht im Falle eines fehlenden Einverständnisses zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Im Auftrag
gez.
(Unterschrift)