Der Gemeinderat Hörselberg-Hainich hat am 27.11.2014 mit der Satzung (Hebesatz-Satzung) über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern (Amtsblatt Nr. 15/2014 vom 19.12.2014) die Hebesätze für die Grundsteuer A auf 320 v.H. und die Grundsteuer B auf 389 v. H. bis auf weiteres festgesetzt.
Gegenüber den Kalenderjahren 2015 - 2023 sind keine Änderungen eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Für all diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer ist mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträgen zu den ausgewiesenen Fälligkeiten auf ein Konto der Gemeindekasse zu überweisen. Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den Fälligkeiten eingezogen.
Fälligkeitstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bzw. der 01. Juli bei Jahreszahlern.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung im Amtsblatt der Gemeinde Hörselberg-Hainich treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats durch Widerspruch angefochten werden. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Hörselberg-Hainich OT Behringen, Hauptstraße 90 A, 99820 Hörselberg-Hainich einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nr.1 Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO).
Hörselberg-Hainich, den 15.12.2022
gez. Christian Blum
Bürgermeister