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Bürgerecho der Gemeinde Hörselberg-Hainich
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachung

des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittleres Nessetal über die 3. Änderung der Verbandssatzung vom 25.04.2019

Auf Grund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO, GVBl. 1991 Nr. 23 S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) in der jeweils gültigen Fassung und der §§ 17 und 20 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194) in der jeweils gültigen Fassung, beschließt die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittleres Nessetal in der Sitzung am 13.12.2023 folgende Satzungsänderung:

Artikel I

3. Änderung der Satzung

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittleres Nessetal vom 25.04.2019, zuletzt geändert am 22.09.2022 wird wie folgt geändert:

1. Es wird der § 7a Geschäftsstelle hinzugefügt:

§ 7a

Geschäftsstelle

(1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch den Verbandsvorsitzenden geführt, soweit kein Geschäftsstellenleiter bestellt ist.

(3) Der Geschäftsstellenleiter erledigt das Geschäft der laufenden Verwaltung und bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor, soweit nicht der Verbandsvorsitzende im Einzelfall oder für einen Kreis von Angelegenheiten sich die Erledigung vorbehält.

(4) Der Geschäftsstellenleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses beratend teil.

(5) Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsstellenleiter Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(6) Durch gesonderten Beschluss der Verbandsversammlung können dem Geschäftsstellenleiter weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Lediglich die Angelegenheiten, für die die Verbandsversammlung ausschließlich zuständig ist, sind nicht übertragbar.

(7) Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsstellenleiter Aufgaben übertragen hat, ist dieser zur Vertretung des Zweckverbandes nach außen berechtigt.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sonneborn, den 13.12.2023

Eva-Marie Schuchardt  —  Siegel

Verbandsvorsitzende

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1.

Die 3. Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Mittleres Nessetal wurde mit Beschluss Nr. 946/23-VV der Verbandsversammlung vom 13.12.2023 beschlossen.

2.

Die Eingangsbestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde wurde gem. § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) am 24.01.2024 erteilt.

3.

Die vorgenannte Satzungsänderung wird entsprechend § 42 Abs. 3 ThürKGG im Amtsblatt des Landkreises Gotha amtlich bekannt gemacht.