Auf Grund des § 19 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und der §§ 2 und 6 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) und dessen Anlagen, jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörselberg-Hainich in seiner Sitzung am 17.12.2024 nachfolgende 1. Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr sowie des Wasserwehrdienstes der Gemeinde Hörselberg-Hainich beschlossen:
Artikel 1
Änderung
Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr sowie des Wasserwehrdienstes der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 12.10.2021 wird wie folgt geändert:
§ 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Höhe der Aufwandsentschädigung
| (1) | Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 € Grundbetrag und je 6,00 € Zuschlag pro Ortsteil-Feuerwehr. |
| (2) | Der Stellvertreter des Ortsbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € Grundbetrag und je 3,00 € Zuschlag pro Ortsteil-Feuerwehr. |
| (3) | Die Wehrführer der einzelnen Ortsteile erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € als Grundbetrag zuzüglich 2,50 € für jedes weitere Fahrzeug ab dem zweiten Fahrzeug, höchstens jedoch 170,00 €. |
| (4) | Der Stellvertreter des Wehrführers erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 € als Grundbetrag zuzüglich 1,25 € für jedes weitere Fahrzeug ab dem zweiten Fahrzeug, höchstens jedoch 85,00 €. |
| (5) | Der Gemeindejugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €. |
| (6) | Der Jugendwart einer angemeldeten Jugendfeuerwehr, die im Mittel des Jahres mindestens aus 6 Mitgliedern besteht, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 40,00 €. |
| (7) | Der Gerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € als Grundbetrag zuzüglich 2,50 € für jedes weitere Fahrzeug ab dem zweiten Fahrzeug, höchstens jedoch 150,00 €. |
| (8) | Der Gemeindefunkgerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €. |
| (9) | Der Leiter des Wasserwehrdienstes erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 €. |
| (10) | Der Kleiderkammerwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €. |
| (11) | Ausbilder, die vom Ortsbrandmeister für ortsteilübergreifende Ausbildungen herangezogen werden, erhalten eine Aufwandsentschädigung von 17,00 € je Unterrichtsstunde. |
| (12) | Sicherheitsbeauftragte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €. |
| (13) | Feuerwehrangehörige, die die Aufgaben der Alarm- und Einsatzplanung übernehmen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderung zur Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr sowie des Wasserwehrdienstes der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 12.10.2021, tritt rückwirkend zum 01.04.2024 in Kraft.
Hörselberg-Hainich, den 27.01.2025