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Bürgerecho der Gemeinde Hörselberg-Hainich
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung - Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

1. Änderungssatzung

zur Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Ausfertigung

Die vom Gemeinderat der Gemeinde Hörselberg-Hainich in der Sitzung am 07.02.2023 beschlossene 1. Änderung zur Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst wurde dem Landratsamt des Wartburgkreises als zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt.

Die Aufsichtsbehörde hat mit dem Schreiben vom 27.02.2023 unter dem Aktenzeichen 17 098 G 350-84/23 (Te) gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen.

Die Satzung wurde daher ausgefertigt und nachfolgend öffentlich bekannt gemacht.

Hörselberg-Hainich, 28.02.2023

gez. Christian Blum

Bürgermeister

1. Änderungssatzung

zur Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich

über die Freiwillige Feuerwehr und

den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBI. S. 414, 415), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 05. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBI. S. 559) und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2019 (GVBI. S. 74) zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 285) erlässt die Gemeinde Hörselberg-Hainich folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst:

Artikel 1

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(Änderung des § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 5)

§ 5 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67.

Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

§ 5 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Bei Zweifeln über die geistige und körperliche Tätigkeit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

Artikel 2

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(Änderung des § 7 Absatz 1)

§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister sowie dessen Stellvertreter. Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Ortsteilfeuerwehren wählen aus ihrer Mitte den jeweiligen Wehrführer und den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

Artikel 3

Ortsbrandmeister, stellvertretende Ortsbrandmeister, Wehrführer,

stellvertretender Wehrführer

(Änderung des § 11 Absätze 5 und 6)

Die Überschrift des § 11 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister,

Wehrführer,

stellvertretender Wehrführer

§ 11 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde

Hörselberg-Hainich ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hörselberg-Hainich und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, die Wehrführer, sonstige Führungskräfte einschließlich der Leiter der Wasserwehr zu unterstützen. Er ist grundsätzlich mit der Gesamteinsatzleitung i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 ThürBKG beauftragt, soweit und solange der Bürgermeister die Gesamteinsatzleitung nicht im Einzelfall an sich zieht. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die Wehrführer und sonstige Führungskräfte der Feuerwehr zu unterstützen.

§ 11 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

(6) Es wird ein stellvertretender Ortsbrandmeister von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten.

Dem stellvertretenden Ortsbrandmeister können Aufgaben zur dauernden eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden. Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zu Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörselberg-Hainich ernannt.

Artikel 4

Feuerwehrausschuss

(Änderung des § 12 Absatz 5)

§ 12 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Der Ortsbrandmeister und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Zwischen dem Tag des Zugangs der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

Artikel 5

Wahl des Ortsbrandmeisters,

der stellvertretenden Ortsbrandmeister,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,

der zu wählenden Mitglieder des

Feuerwehrausschusses

(Änderung des § 16 Absätze 2, 4 und 6)

Die Überschrift des § 16 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Wahl des Ortsbrandmeisters,

des stellvertretenden Ortsbrandmeisters,

der Wehrführer, der stellvertretenden Wehrführer,

der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

§ 16 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die Briefwahl des Ortsbrandmeisters und des stellvertretenden Ortsbrandmeisters wird durch die Gemeindeverwaltung nach den Vorgaben des Absatzes 7 organisiert. In diesen Fällen ist der Bürgermeister der Wahlleiter, sofern er nicht einen Mitarbeiter aus der Gemeindeverwaltung hierzu bestimmt.

§ 16 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

(4) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 16 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

Artikel 6

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(Änderung des § 21 Absatz 4 Satz 2 sowie der Absätze 5 und 6)

§ 21 Absatz 4 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.

§ 21 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

(5) Personen, die nach Abs. 3 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 4 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

§ 21 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

(6) Personen, die nach Abs. 3 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hörselberg-Hainich, den 28.02.2023