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Bürgerecho der Gemeinde Hörselberg-Hainich
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung Gemeinde Hörselberg-Hainich für das Haushaltsjahr 2023

Haushaltssatzung

der Gemeinde Hörselberg-Hainich für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Hörselberg-Hainich folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

12.347.700,00 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

2.885.000,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf

1.043.700,00 €

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

§ 5

Es gilt der als Anlage beschlossene Stellenplan.

§ 6

(1) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für beschlossene oder bereits begonnene Bauprojekte wird auf 30.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.

(2) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für allgemeine Ausgaben wird auf 15.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.

(3) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für außerplanmäßige Ausgaben wird auf 7.500,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.

(4) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 2 ThürKO, die den Erlass einer Nachtragssatzung erfordern, sind Ausgaben die im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr übersteigen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Nachrichtlich:

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

320 v.H.

(Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

389 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.