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Bürgerecho der Gemeinde Hörselberg-Hainich
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

der Offenlegung der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung von Flurstücksgrenzen

In der

Gemeinde:

Hörselberg-Hainich

Gemarkung:

Großenbehringen

Fluren:

1; 2; 3

Flurstücke:

58/20, 58/22, 91, 92, 97/3, 99, 100, 103, 129, 130/2, 189/1, 190, 191, 193, 194, 204, 205, 208, 209/3, 241, 244/2, 247/4, 248, 251, 252, 254, 256, 257/1, 259/1, 260, 287, 289/3, 292/2, 292/3, 292/4, 294; 257, 258; 152/2, 153/2, 163, 177/5

Gemarkung:

Oesterbehringen

Fluren:

1; 2; 6

Flurstücke:

8, 15, 22, 23, 24, 26, 32/2, 38/1, 48; 213/1, 213/6, 213/19, 219/8, 220/2, 220/3; 784/5, 793/6, 794/6, 794/10

Lage:

B 84 Ortsdurchfahrt Behringen (1. und 2. BA)

wurde eine

Grenzfeststellung

Grenzwiederherstellung

Abmarkung

nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 14 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.

Über das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift und die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten sowie die dazugehörigen Skizzen können von den Beteiligten

vom 15.04.2024 bis 16.05.2024

nach vorheriger telefonischer Terminabstimmung unter 03691 / 79250 in den Räumen der

Vermessungsstelle ÖbVI Holger Schmidt,

Werrastraße 7, 99817 Eisenach

eingesehen werden.

Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der o. g. Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Widerspruch erhoben wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei

Vermessungsstelle ÖbVI Holger Schmidt,

Werrastraße 7, 99817 Eisenach

Widerspruch eingelegt werden.

Eisenach, 04.03.2024

gez. ÖbVI Holger Schmidt