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Bürgerecho der Gemeinde Hörselberg-Hainich
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

1.

Bei der Landratswahl des Wartburgkreises am Sonntag, dem 26. Mai 2024 hat kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten.

Daher findet am Sonntag, dem 09.06.2024 eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Die Stichwahl findet in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Gemeinde Hörselberg-Hainich bildet erneut 12 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich:

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlbenachrichtigung behält ihre Gültigkeit. Sie können selbstverständlich auch wählen, wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigung im Wahllokal am 26.05.2024 abgegeben haben.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist erneut ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich:

Gemeindeverwaltung Hörselberg-Hainich

Rathaussaal

OT Behringen

Hauptstraße 90 A

99820 Hörselberg-Hainich

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 09.06.2024 um 15:00 Uhr, zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigungskarte und den amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass in den Wahlraum mit. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag 9. Juni 2024 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden. Der Briefwahlvorstand ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen.

Achtung!

Sollten Sie zur Wahl am 26.05.2024 Ihre Briefwahlunterlagen beantragt haben, dann erhalten Sie automatisch Ihre Briefwahlunterlagen für die Stichwahl per Post.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 27. Mai 2024 jeweils um 09:00 Uhr bis voraussichtlich 13:00 Uhr, in denselben Wahlräumen sowie in den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Hörselberg-Hainich, 27.05.2024

gez.

Anke Schwerdt

Gemeindewahlleiterin