Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Hörselberg-Hainich folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 13.554.900,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 5.091.500,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf
1.588.000,00
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der als Anlage beschlossene Stellenplan.
§ 6
| (1) | Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für beschlossene oder bereits begonnene Bauprojekte wird auf 30.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt. |
| (2) | Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für allgemeine Ausgaben wird auf 15.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt. |
| (3) | Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für außerplanmäßige Ausgaben wird auf 7.500,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt. |
| (4) | Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 2 ThürKO, die den Erlass einer Nachtragssatzung erfordern, sind Ausgaben die im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr übersteigen. |
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 407 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 419 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 415 v.H. | |