Präambel: Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 19, 21 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1, 2, 5, 6, 17 und 18 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 12.05.2026 nachstehende Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich beschlossen.
Steuererhebung
Die Gemeinde Hörselberg-Hainich erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
| 1. | Tanz-, Musik- und Festivalveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstaltungen; | |
| 2. | Betrieb von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeiten) | |
| a. | in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i der Gewerbeordnung (GewO) und |
| b. | in Gaststätten, Kantinen und anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. |
| Ausgenommen sind Sportgeräte wie Billiard, Darts und Tischfußball und Musikautomaten sowie Spielgeräte für Kleinkinder. | |
Steuerbefreite Veranstaltungen
Von der Steuer befreit sind:
| 1. | Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist; |
| 2. | Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 mit unter 1.500 Besuchern sowie Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen wie Kirmes-, Pfingst-, Schützen-, Volks-, Garten- und Straßenfeste |
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nr. 1 mit dem Beginn der Veranstaltung und endet mit der Beendigung der Veranstaltung.
(2) Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nr. 2 mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nr. 2 genannten Aufstellorte und endet, wenn das Spielgerät endgültig außer Betrieb gesetzt wird.
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Nr. 1 ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
(2) Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Nr. 2 ist derjenige, dem die Einnahmen zufließen.
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben als
| 1. | Kartensteuer, |
| 2. | Steuer nach Veranstaltungsfläche, |
| 3. | Spielgerätesteuer. |
(2) Als Kartensteuer wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Erwerb von Eintrittskarten abhängig ist. Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung.
(3) Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 erhoben, sofern die Voraussetzungen für die Erhebung als Kartensteuer nicht gegeben sind. Hierunter fallen insbesondere Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, zu denen kein Eintrittsgeld erhoben wird oder wenn die Durchführung der Kartensteuer nicht hinreichend überwacht werden kann.
(4) Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nr. 2 erhoben. Bei Geräten und Apparaten (Spielgeräte) nach § 1 Nr. 2 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat.
Bemessungsgrundlagen und Aufbewahrungspflichten
(1) Bemessungsgrundlage der Kartensteuer (§ 5 Abs. 2) ist die Summe aller auf den ausgegebenen Eintrittskarten angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger ist als der Kartenpreis oder der Kartenpreis auf der Eintrittskarte nicht angegeben ist.
(2) Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert oder erzielt wird. Zum Entgelt gehören auch die gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.
(3) Sind in dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis oder in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke enthalten, so sind diese nach den in den Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen außer Acht zu lassen.
(4) Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung nach § 5 Abs. 3 ist die Veranstaltungsfläche. Zur Veranstaltungsfläche gehören die für Vorführung und für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume. Nicht zur Veranstaltungsfläche gehören die Bühnen- und Kassenräume, die Kleiderablagen und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die für die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und abgrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(5) Bemessungsgrundlage bei Spielgeräten mit manipulationssicherem Zählwerk, ist die elektronisch gezählte Bruttokasse (zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld).
(6) Beim Vorliegen von negativen Salden besteht keine Möglichkeit, diese mit positiven Kasseninhalten anderer Geräte in diesem Kalendermonat oder mit positiven Kasseninhalten des den Verlust erwirtschaftenden Gerätes oder anderer Geräte in den Vor- oder Folgemonaten auszugleichen. Das negative Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,- Euro anzusetzen.
(7) Als manipulationssichere Spielgeräte sind all jene Geräte zu betrachten, bei denen eine fortlaufende und lückenlose Ermittlung von Daten, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind, durch manipulationssichere Software gewährleistet wird.
(8) Verfügt ein Gerät über mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Gerät. Geräte mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
Steuersätze
(1) Bei der Kartensteuer beträgt der Steuersatz bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 5 v.H. des Kartenpreises oder Entgelts nach § 6 Abs. 1 und 2.
(2) Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz für eine Veranstaltung nach § 1 Nr. 1 für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche nach § 6 Abs. 4, 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen, die über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit nach § 5 Abs. 1 des Thüringer Gaststättengesetzes hinausgehen, verdoppelt sich der Steuersatz nach Satz 1.
(3) Die Steuer beträgt bei Spielgeräten je Spielgerät und in jedem angefangenen Kalendermonat
| 1. | für Geräte mit Gewinnmöglichkeit | ||
| a) | in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2a) | 15 v.H. der Bruttokasse |
| b) | in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten (§ 1 Nr. 2b) | 13 v.H. der Bruttokasse |
| 2. | für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit | ||
| a) | in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2a) | 10 v.H. der Bruttokasse |
| b) | in Gaststätten und sonstigen Aufstellungsorten (§ 1 Nr. 2b) | 8 v.H. der Bruttokasse |
| 3. | für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben | 35 v.H. der Bruttokasse | |
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes ein gleichartiges Gerät, so erfolgt eine Teilabrechnung des alten und des neuen Gerätes für diesen Kalendermonat.
Entstehung, Festsetzung und
Fälligkeit der Steuerschuld (Kartensteuer)
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
(2) Über die ausgegebenen Eintrittskarten ist innerhalb von drei Tagen nach Ende der Veranstaltung mit der Gemeinde Hörselberg-Hainich abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. In begründeten Fällen kann ein anderer Abrechnungszeitraum zugelassen werden.
(3) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten, die gegen Erstattung zurückgenommen wurden.
(4) Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(5) Bei verspäteter Abgabe der Abrechnung nach Absatz 2 kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 v.H. der festgesetzten Steuer erhoben werden.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
(Steuer nach Veranstaltungsfläche)
(1) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Veranstaltung.
(2) Die maßgebliche Größe der Veranstaltungsfläche nach § 6 Abs. 4 wird vor Beginn der Veranstaltung durch die Gemeinde Hörselberg-Hainich festgestellt und dem Veranstalter mitgeteilt.
(3) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich setzt die Steuer auf der Grundlage der nach Absatz 2 festgestellten Veranstaltungsfläche fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt.
(4) Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(5) Bei verspäteter Abgabe der Abrechnung nach Absatz 2 kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 v.H. der festgesetzten Steuer erhoben werden.
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld
(Spielgerätesteuer)
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme des Spielgeräts.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Gemeinde Hörselberg-Hainich ist bis zum 15. Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (15. April, 15. Juli, 15. Oktober und 15. Januar) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeinde Hörselberg-Hainich zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Bei Versäumen der Fristen nach Satz 1 erfolgt die Steuerfestsetzung nach einer Schätzung.
(3) Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann zudem ein Verspätungszuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Steuer erhoben werden.
(4) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige eine Steuererklärung nicht abgibt, die Steuerschuld geschätzt oder abweichend von der Erklärung festzusetzen ist.
(5) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Absatz 2 Zählwerksausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.
(6) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuererklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Steueramt der Gemeinde Hörselberg-Hainich festzusetzenden Termin einzureichen.
(7) Wurden in der Gemeinde Hörselberg-Hainich mehrere Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Geräte mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden.
(8) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt der betriebenen Geräte manipulations- und revisionssicher festgestellt und nachgewiesen werden kann.
(9) Die Spielgerätesteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Soweit kein Steuerbescheid erlassen wird, ist die Spielgerätesteuer sechs Wochen nach Einreichung der Steuererklärung nach Absatz 2 Satz 2 fällig.
Anzeigepflichten
(1) Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und die dazu benutzten Veranstaltungsflächen spätestens zehn Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hörselberg-Hainich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn eine Steuerbefreiung nach § 2 beansprucht wird. Das Erfordernis notwendiger Anmeldungen oder der Einholung notwendiger Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleibt hiervon unberührt.
(2) Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Gemeinde Hörselberg-Hainich eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen derselben Art als ausreichend anerkennen.
(3) Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nr. 2 hinsichtlich Art und Anzahl an einem Aufstellort innerhalb von drei Werktagen nach Aufstellung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer der Gemeinde Hörselberg-Hainich mitzuteilen.
(4) Die Anzeigepflichten nach Absatz 3 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung und der Außerbetriebnahme von Spielgeräten. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Außerbetriebnahme der Tag des Eingangs der Anzeige.
Ausgabe von Eintrittskarten
(1) Eintrittskarten für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein, die Veranstaltung kennzeichnen sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.
(2) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Unternehmer der Veranstaltung verpflichtet, an alle Personen, denen der Zutritt gestattet wird, Eintrittskarten auszugeben. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Veranstaltungsteilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Gemeinde Hörselberg-Hainich auf Verlangen vorzuzeigen. Werden Eintrittskarten ausschließlich oder auch elektronisch bereitgestellt (z.B. über mobile Endgeräte), sind diese von den Veranstaltungsteilnehmern den Beauftragten der Gemeinde Hörselberg-Hainich auf Verlangen auf mobilen Endgeräten vorzuzeigen.
(3) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde Hörselberg-Hainich vor der Veranstaltung die Eintrittskarten nach Absatz 1 vorzulegen, die für die Veranstaltung ausgegeben werden sollen.
(4) Werden Eintrittskarten ausschließlich oder auch elektronisch bereitgestellt (z.B. über mobile Endgeräte), hat der Veranstalter der Gemeinde Hörselberg-Hainich über die elektronisch bereit gestellten Eintrittskarten einen geeigneten Nachweis über die Anzahl der angebotenen und verkauften Eintrittskarten für jede Veranstaltung vorzulegen.
(5) Über die in Papierform ausgegebenen Eintrittskarten hat der Steuerschuldner für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen. Die nicht ausgegebenen Eintrittskarten in Papierform sind für drei Monate nach der Veranstaltung aufzubewahren und der Gemeinde Hörselberg-Hainich auf Verlangen vorzulegen.
(6) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 5 zulassen.
Sicherheitsleistung
Die Gemeinde Hörselberg-Hainich kann die Leistung einer Sicherheit (Bankbürgschaft oder Kaution) in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
Steueraufsicht und Prüfung
Die Beauftragten der Gemeinde Hörselberg-Hainich sind berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldung und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte sowie Geschäftsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke (Spielgerätesteuer) zu verlangen.
(1) Die Beauftragten der Gemeinde Hörselberg-Hainich sind berechtigt, Außenprüfungen nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) durchzuführen.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung den von der Gemeinde Hörselberg-Hainich Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Aufstellorten sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen sowie Räumlichkeiten, Zählwerkausdrucke (Spielgerätesteuer) und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Hörselberg-Hainich erhebt und verarbeitet die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen sowie die zur Erhebung, Festsetzung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten. Die Datenerhebung erfolgt bei Finanzbehörden, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO).
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabeverfahrens, das denselben Abgabepflichtigen betrifft, verarbeitet werden.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
| 1. | der Gemeinde Hörselberg-Hainich über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung der Abgabe erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder |
| 2. | die Gemeinde Hörselberg-Hainich pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. § 370 Abs. 4, §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Ordnungswidrigkeit handelt nach § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ordnungswidrig handelt nach § 18 ThürKAG auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder |
| 2. | den Vorschriften zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt. |
und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabevorteile zu erlangen (Abgabegefährdung), wenn die Handlung nicht nach Absatz 2 geahndet werden kann.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Satzung tritt nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Spielapparatesteuersatzung der Gemeinde Hörselberg-Hainich vom 15.09.2008 außer Kraft.