1.
Am 1. September 2024 findet die
Wahl zum 8. Thüringer Landtag
statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2.
Die Gemeinde Hörselberg-Hainich bildet 12 Stimmbezirke. Die Wahlräume befinden sich:
| Stimmbezirk | Anschrift Wahllokal | barriere- frei |
| 01 Behringen mit Hütscheroda
| Kulturhaus Behringen - Hauptstraße 97 Behringen, Hauptstraße 90 A 99820 Hörselberg-Hainich
| ja
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| 02 Bolleroda mit Beuernfeld
| Bürgerhaus Beuernfeld Himmelsbach 2, 99820 Hörselberg-Hainich
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| 03 Craula | Gaststätte Am Rennstieg Craula, Am Waidstein 70, 99820 Hörselberg-Hainich |
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| 04 Ettenhausen/N. mit Melborn | FFW Gerätehaus Ettenhausen/Nesse Triftweg, 99820 Hörselberg-Hainich |
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| 05 Großenlupnitz | Bürgerhaus Großenlupnitz Eichelgasse 29, 99820 Hörselberg-Hainich | ja |
| 06 Hastrungsfeld mit Burla | Bürgerhaus Hastrungsfeld Hastrungsfeld 2, 99820 Hörselberg-Hainich |
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| 07 Kälberfeld | Bürgerhaus Kälberfeld Am Hörselberg 47 A, 99820 Hörselberg-Hainich |
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| 08 Reichenbach | Kindertagesstätte Reichenbach Landstraße 70 a, 99820 Hörselberg-Hainich | ja |
| 09 Sättelstädt mit Sondra | Bürgerhaus Sättelstädt Sättelstädt, Sondraer Straße 102 99820 Hörselberg-Hainich | ja |
| 10 Tüngeda | Vereinshaus Tüngeda Tüngedaer Str. 19, 99820 Hörselberg-Hainich | ja |
| 11 Wenigenlupnitz | KUZ Wenigenlupnitz Röderweg 3 Wenigenlupnitz, 99820 Hörselberg-Hainich | ja |
| 12 Wolfsbehringen | Kulturhaus Wolfsbehringen Dorfstraße 77 A, 99820 Hörselberg-Hainich |
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In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich:
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| Gemeindeverwaltung Hörselberg-Hainich |
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| Rathaussaal |
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| OT Behringen |
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| Hauptstraße 90 A |
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| 99820 Hörselberg-Hainich |
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 1. September 2024 um 16:00 Uhr, zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Bitte bringen Sie die Wahlbenachrichtigungskarte und den amtlichen Personalausweis oder Reisepass in den Wahlraum mit.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, |
| b) | für die Wahl nach Landesliste die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
Der Wähler gibt seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Landestimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu den Arbeitsräumen des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises |
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| oder |
| b) | durch Briefwahl teilnehmen. |
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlich Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stell übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 15 Absatz 4 Thüringer Landeswahlgesetz).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches):
Hörselberg-Hainich, 15.07.2024
gez. Anke Schwerdt
Wahlbeauftragte der Gemeinde Hörselberg-Hainich