Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Hörselberg-Hainich folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen | |
| und Ausgaben mit | 13.785.500,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen | |
| und Ausgaben mit | 3.617.200,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf
362.600,00 €
festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der als Anlage beschlossene Stellenplan.
§ 6
(1) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für beschlossene oder bereits begonnene Bauprojekte wird auf 30.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.
(2) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für überplanmäßige Ausgaben für allgemeine Ausgaben wird auf 15.000,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.
(3) Die Erheblichkeitsgrenze gemäß § 58 ThürKO für außerplanmäßige Ausgaben wird auf 7.500,00 € je Haushaltsstelle festgesetzt.
(4) Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 2 ThürKO, die den Erlass einer Nachtragssatzung erfordern, sind Ausgaben die im Einzelfall 2 v. H. des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr übersteigen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Hörselberg-Hainich, den 30.06.2025
Nachrichtlich:
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | 407 v.H. |
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| (Grundsteuer A) | |
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| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 419 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer
| 415 v.H. | |