Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Steuergegenstandes ist. Ergeben sich während des Kalenderjahres (z.B. durch Schenkung, Kauf oder Verkauf von Häusern, Grundstücken, usw.) Veränderungen, so werden diese zum Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. (§§ 9, 17 Grundsteuergesetz i.V. m. § 22 Bewertungsgesetz).
Das bedeutet für den Verkäufer, dass er grundsteuerpflichtig bleibt, bis vom Finanzamt die Umschreibung auf den neuen Eigentümer erfolgt ist. Die Zahlung der Grundsteuer für die Zeit ab dem Verkauf bis zur Umschreibung ist eine privatrechtliche Angelegenheit zwischen Verkäufer und Käufer. Im Kaufvertrag wird der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten zwischen den Vertragspartnern untereinander geregelt.
Mit vorliegen des Grundsteuermessbescheides des Finanzamtes erlässt die Steuerstelle der Gemeindeverwaltung den Bescheid für den neuen Eigentümer und den Abmeldebescheid für den vorherigen Eigentümer.
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Finanzverwaltung gern zur Verfügung.