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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über dieErhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2023

Thüringer Tierseuchenkasse

Anstalt des öffentlichen Rechts

Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2023

Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 sowie § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Thüringer Tiergesundheitsgesetzes (ThürTierGesG) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBI. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBI. S. 236), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse am 27. Oktober 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Jahr 2023 werden die Beitragssätze für die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:

1.

Pferde, Esel, Maultiere und

Maulesel

je Tier 4,20 Euro

2.

Rinder einschließlich Bisons,

Wisente und Wasserbüffel

2.1

Rinder bis 24 Monate

je Tier 6,00 Euro

2.2

Rinder über 24 Monate

je Tier 6,50 Euro

3.

Schafe und Ziegen

3.1

Schafe bis einschl. 9 Monate

je Tier 0,10 Euro

3.2

Schafe 10 bis einschl. 18 Monate

je Tier 0,85 Euro

3.3

Schafe ab 19 Monate

je Tier 0,85 Euro

3.4

Ziegen bis einschl. 9 Monate

je Tier 2,30 Euro

3.5

Ziegen 10 bis einschl. 18 Monate

je Tier 2,30 Euro

3.6

Ziegen ab 19 Monate

je Tier 2,30 Euro

4.

Schweine

4.1

Zuchtsauen nach erster Belegung

4.1.1

weniger als 20 Sauen

je Tier 1,20 Euro

4.1.2

20 und mehr Sauen

je Tier 1,60 Euro

4.2

Ferkel bis einschl. 30 kg

je Tier 0,60 Euro

4.3

sonstige Zucht- und

Mastschweine über 30 kg

4.3.1

weniger als 50 Schweine

je Tier 0,90 Euro

4.3.2

50 und mehr Schweine

je Tier 1,20 Euro

Absatz 4 bleibt unberührt.

5.

Bienenvölker

je Volk 1,00 Euro

6.

Geflügel

6.1

Legehennen über 18 Wochen

und Hähne

je Tier 0,07 Euro

6.2

Junghennen bis 18 Wochen

einschließlich Küken

je Tier 0,03 Euro

6.3

Mastgeflügel (Broiler)

einschließlich Küken

je Tier 0,03 Euro

6.4

Enten, Gänse und Truthühner

einschließlich Küken

je Tier 0,20 Euro

7.

Tierbestände von Viehhandel

betreibenden Personen

vier v. H. der

umgesetzten Tiere

des Vorjahres

(nach § 2 Abs. 7)

8.

Der Mindestbeitrag beträgt für

jede beitragspflichtige tierhaltende

Person insgesamt

6,00 Euro

Für Fische, Gehegewild und Hummeln werden für 2023 keine Beiträge erhoben.

(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten oder gemeinsam versorgt werden.

(3) Dem Bund oder einem Land gehörende Tiere und Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, unterliegen nicht der Beitragspflicht.

(4) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4.1.2, 4.2 und 4.3.2 wird je Tier um 25 v. H. ermäßigt, wenn:

1.

Der Endmastbetrieb gemäß der Schweine-Salmonellen-Verordnung oder jede seiner Betriebsabteilungen ist im Ergebnis der Untersuchungen gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in die Kategorie 1 eingestuft worden.

2.

Der Betrieb mit 20 oder mehr gemeldeten Sauen oder der spezialisierte Ferkelaufzuchtbetrieb gilt gemäß dem „Programm zur Salmonellenüberwachung in Schweinebeständen in Thüringen" als „Salmonellen überwacht" und ist auf der Basis einer für den Bestand repräsentativen Stichprobe in Kategorie 1 eingestuft.

Die Einstufung nach Nr. 1 oder die Bescheinigung nach Nummer 2.4 des in Nr. 2 genannten Programms ist der Tierseuchenkasse durch die tierhaltende Person bis zum 28. Februar 2023 schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Fällt ein Betrieb unter Nr. 1 und 2 (gemischter Betrieb) gilt der ermäßigte Beitragssatz, soweit jeweils das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 1 und 2 entsprechend den Bestimmungen dieses Absatzes nachgewiesen wird.

§ 2

(1) Für die Berechnung der Beiträge für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel ist die Zahl der am 3. Januar 2023 vorhandenen Tiere (Stichtag für die amtliche Erhebung gemäß § 18 Abs.1 Satz 1 ThürTierGesG), bei Bienen die Anzahl der im Herbst des Vorjahres eingewinterten Bienenvölker maßgebend.

(2) Die tierhaltende Person hat der Tierseuchenkasse entsprechend der Kategorien gemäß § 1 Abs. 1 unter Verwendung des amtlichen Erhebungsvordruckes (Meldebogen) spätestens 14 Tage nach dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die Art und die Zahl sowie den Standort der bei ihr am Stichtag vorhandenen Tiere, bei Bienenvölkern die Anzahl der im Herbst 2022 eingewinterten Bienenvölker, oder gegebenenfalls die Aufgabe der Tierhaltung (auch vorübergehend) schriftlich oder im elektronischen Meldeverfahren auf der Website der Thüringer Tierseuchenkasse zu melden. Für die Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren ist die Angabe und Authentifizierung einer E-Mail-Adresse erforderlich. Für jede registrierpflichtige Tierhaltung mit entsprechender Registriernummer ist eine eigene schriftliche oder elektronische Meldung abzugeben.

(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand nachgeborenen Tiere) um mehr als zehn v. H. oder um mehr als 20 Tiere, bei Geflügel um mehr als 1.000 Tiere, erhöht. Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse Beiträge nach § 1.

(4) Keine zusätzlichen Beiträge werden erhoben, wenn ein gemeldeter Tierbestand im Rahmen der Erbfolge oder Rechtsnachfolge insgesamt auf eine neue tierhaltende Person übergeht und in denselben Stallungen weitergeführt wird. Für Tiere, die nur vorübergehend saisonal in Thüringen gehalten werden, kann auf schriftlichen Antrag der tierhaltenden Person von einer Beitragsveranlagung abgesehen werden, wenn für diese Tiere die tierhaltende Person ihrer Melde- und Beitragsverpflichtung zu einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tiergesundheitsgesetzes für das Jahr 2023 nachgekommen ist. Die antragstellende Person hat die Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. Die Meldeverpflichtung für die Tiere nach Satz 2 gegenüber der Thüringer Tierseuchenkasse bleibt davon unberührt. Im Fall einer Befreiung nach Satz 2 besteht für die betreffenden Tiere und deren Nachzucht grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse. Im Einzelfall kann die Tierseuchenkasse hiervon eine Ausnahme zulassen.

(5) Tierhaltende Personen, die bis zum 28. Februar 2023 keinen amtlichen Erhebungsvordruck zur Verfügung gestellt bekommen haben, sind verpflichtet, ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 2023 der Tierseuchenkasse schriftlich oder elektronisch zu melden.

(6) Hat eine tierhaltende Person der Tierseuchenkasse die der Meldepflicht unterliegenden Tiere für das Beitragsjahr innerhalb der jeweils maßgeblichen Fristen nach den Absätzen 2, 3 oder 5 nicht oder nicht vollständig gemeldet, kann die Tierseuchenkasse auf der Grundlage des § 35 ThürTierGesG die amtlich anderweitig ermittelten Daten zu diesen Tieren zum Zwecke der Beitragserhebung nutzen.

(7) Viehhandel betreibende Personen haben die Zahl der im Vorjahr umgesetzten Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten Geflügels bis zum 1. Februar 2023 zu melden. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Viehhandel betreibende Personen im Sinne der Beitragssatzung sind natürliche oder juristische Personen, die

1.

mit Tieren nach Satz 1 gewerbsmäßig Handel treiben und

2.

Tierhändlerställe unterhalten oder falls dies nicht zutrifft, diese Tiere nach Erwerb im Eigenbesitz haben.

§ 3

Die Beiträge werden gemäß § 7 Abs. 3 ThürTierGesG durch die Tierseuchenkasse von den tierhaltenden Personen erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden 30 Tage, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 5 und 7 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides in voller Höhe fällig. Sofern aus Nachmeldungen nach § 2 Abs. 3 keine Beiträge resultieren, die über einen bereits entrichteten Mindestbeitrag hinausgehen, wird kein gesonderter Beitragsbescheid erstellt. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes erfolgt nicht.

§ 4

(1) Für tierhaltende Personen, die schuldhaft

1.

bei den vorgeschriebenen Erhebungen nach § 2 einen Tierbestand nicht oder verspätet angeben, eine zu geringe Tierzahl angeben oder sonstige fehlerhafte Angaben machen oder

2.

ihre Beitragspflicht nicht erfüllen, insbesondere die Beiträge nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen,

entfällt gemäß § 18 Abs. 3 und 4 TierGesG der Anspruch auf Entschädigung und Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 4 Satz 2 TierGesG. Entsprechendes gilt für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach § 20 und § 21 ThürTierGesG. § 18 Abs. 1 und 2 TierGesG bleibt unberührt.

(2) Eine Inanspruchnahme von Leistungen der Tierseuchenkasse kann erst erfolgen, wenn die tierhaltende Person die der Tierseuchenkasse im Zusammenhang mit der jährlichen amtlichen Erhebung nach § 18 Abs. 1 und 2 ThürTierGesG oder der Beitragserhebung nach § 17 Abs. 1 ThürTierGesG gegebenenfalls aus Vorjahren geschuldeten rückständigen Beträge (Mahngebühren, Auslagen, Säumniszuschläge) beglichen hat.

(3) Die Tierseuchenkasse kann von Absatz 1 Satz 2 in Bezug auf Schadensfälle und damit verbundene Beihilfeanträge, die vor der nach § 2 Abs. 2, 5 oder 7 maßgeblichen Meldefrist oder vor dem nach § 3 maßgeblichen Fälligkeitsdatum gestellt wurden, absehen, wenn der Melde- oder Beitragspflicht im Veranlagungszeitraum noch entsprochen wird.

§ 5

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Die vom Verwaltungsrat der Thüringer Tierseuchenkasse am 27. Oktober 2022 beschlossene Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das Jahr 2023 wurde in vorstehender Fassung mit Schreiben des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 9. November 2022 gemäß § 8 Abs. 2 und § 12 Satz 2 i. V. m. § 12 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGesG genehmigt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Jena, 10. November 2022

Prof. Dr. Karsten Donat

Geschäftsführer der Thüringer Tierseuchenkasse