Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Frauenprießnitz für das Haushaltsjahr 2023 wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.Oktober 2022 beschlossen und mit Schreiben vom 02. November 2022 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 14. November 2022 die öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Eingangsbestätigung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Frauenprießnitz, den 19. Dezember 2022
gez. Hofmann
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Kommunalordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Dezember 2015 (GVBl. S. 183) sowie der §§ 1,2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBL. S. 82), in Verbindung mit §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBI. I, S. 965) zuletzt geändert durch Artikel 38 Jahressteuergesetz 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2794) und § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I, S. 4167), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. November 2015 (GBI. I, S. 1834), erlässt die Gemeinde Frauenprießnitz folgende in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 25.10.2022 beschlossene Satzung, über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung):
§ 1
Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für die Gemeinde Lehesten wie folgt festgesetzt:
| (1) | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 285 v.H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 395 v.H. | |
| (2) | Gewerbesteuer | 395 v.H. | |
§ 2
Datenschutz
Für die Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe der Daten im Vollzug dieser Satzung gelten die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Dornburg-Camburg, den 19.12.2022
gez. J. Hofmann
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Frauenprießnitz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.