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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Korrektur Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Frauenprießnitz

Öffentliche Bekanntmachungen

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Korrektur Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Frauenprießnitz

Im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg vom 23. Dezember 2023 ist ein redaktioneller Fehler bei der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 der Gemeinde Frauenprießnitz unterlaufen. Hiermit erfolgt die Korrektur:

Frauenprießnitz, den 9. Januar 2024

gez. Hofmann

Bürgermeister

Haushaltsatzung der Gemeinde Frauenprießnitz für das Jahr 2023

Auf Grund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Frauenprießnitz folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der an Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben mit

und im Vermögenshaushalt

In den Einnahmen

und Ausgaben mit

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 80.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die landes-und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

389 v.H.

2.

Gewerbesteuer

395 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 300.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Als Anlage gilt der Stellenplan.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Frauenprießnitz, den 9. Januar 2024

gez. Hofmann  —  -Siegel-

Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Frauenprießnitz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.