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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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1. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Golmsdorf

Öffentliche Bekanntmachungen

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1. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Golmsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf hat in seiner Sitzung am 10.10.2023 die 1. Änderungssatzung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Gomsdorf beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 13.11.2023 die vorzeitige Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürkO zugelassen.

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

gez. Ertel

1. Beigeordneter

1. Änderungssatzung zur Satzung

der Gemeinde Golmsdorf

über die Freiwilligen Feuerwehr

(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) sowie des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S. 233) hat der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf in seiner Sitzung am 10.10.2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Feuerwehrsatzung vom 08.06.2023 beschlossen:

Artikel 1

§ 5 Abs. 5 erhält nachfolgenden Wortlaut:

„Die geistige oder körperliche Tauglichkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.“

Artikel 2

1.

In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte: „kommunale Feuerwehr (§ 10 Abs. 3 ThürBKG)“ durch „Einrichtung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 ThürBKG) ersetzt.

2.

In § 2 Abs. 1 wird das Wort „umfasst“ durch „umfassen“ ersetzt.

3.

In § 4 Abs. 2 wird nach dem letzten Anstrich die Aufzählung um ein „sowie“ und nachfolgenden Spiegelstrich ergänzt: „- wenn sie nur eingeschränkt einsatztauglich sind (Fahruntauglichkeit u. a.)“

4.

§ 5 wird um den nachfolgenden Absatz 8 ergänzt: „Feuerwehrangehörige der Einsatzabteilung können mit Zustimmung des Ortsbrandmeisters gleichzeitig aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr sein. Die Zustimmung ist schriftlich festzuhalten.“

5.

§ 6 wird um den nachfolgenden Absatz 4 ergänzt: „Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von zwei Wochen Dienstkleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände abzugeben. Der Ortsbrandmeister bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den zuletzt erreichten Dienstgrad aus. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von einem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 v. H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen.“

6.

§ 11 Abs. 3 wird um nachfolgenden Satz ergänzt: „Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl des Ortsbrandmeisters stattfinden kann.“

Artikel 3

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Golmsdorf, den 12.12.2023

gez. Ertel  —  -Siegel-

1. Beigeordneter

Ausfertigungsvermerk:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Golmsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung