Die Haushaltssatzung der Gemeinde Löberschütz für die Haushaltsjahre 2024/2025 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 27. November 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 2. Januar 2024 die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.
Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten
vom 29. Januar bis 13. Februar 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Löberschütz, den 9. Januar 2024
gez. Matz
Bürgermeister
Auf Grund des § 55 ff der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Löberschütz folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird hiermit festgesetzt: er schließt
| im Verwaltungshaushalt | |||
| 2024: | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 853.165 € |
| 2025: | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 761.270 € |
| und im Vermögenshaushalt | |||
| 2024: | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 342.495 € |
| 2025: | in den Einnahmen und Ausgaben mit | 246.000 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind im Jahr 2024 und im Jahr 2025 nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Löberschütz festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird im Jahr 2024 auf 142.000 € und im Jahr 2025 auf 126.800 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.
Löberschütz, den 9. Januar 2024
gez. Matz
Bürgermeister — - Siegel -
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Löberschütz unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.