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Die Haushaltssatzung der Gemeinde Neuengönna für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 14. November 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 24. November 2023 und 4. Januar 2024 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 4. Januar 2024 die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen.
Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten
vom 29. Januar bis 13. Februar 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Neuengönna, den 9. Januar 2024
gez. Schwarze
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Neuengönna folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.335.705 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
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| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 741.820 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Neuengönna berechnet.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 222.600 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.
Neuengönna, den 8. Januar 2024
Schwarze
Bürgermeister — -Siegel-
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Neuengönna unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.