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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung über die Eintragung von Übermittlungssperren- und Auskunftssperren gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Öffentliche Bekanntmachungen

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Öffentliche Bekanntmachung über die Eintragung von Übermittlungssperren- und Auskunftssperren gemäß dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Alle Einwohner haben die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßige oder auf Anfragende durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beantragen und ist kostenfrei. Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden bei der

Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg

Einwohnermeldeamt

Rathausstraße 1

07774 Dornburg-Camburg

Telefonisch zu erreichen:

036421/710-12 oder 036421/710-21

Sprechzeiten:

nur mit vorheriger

Terminvereinbarung

Montag und Dienstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und

13:30 Uhr - 15:30 Uhr

Donnerstag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr und

13:30 Uhr - 18:00 Uhr

Freitag

08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Übermittlungssperren

A)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

(Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial wird jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entsprechend des Soldatengesetzes folgende Daten übersendet: Familienname, Vorname, Anschrift)

B)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

(Die Einlegung des Widerspruchs kann nur durch die betroffene Person erfolgen, welche nicht Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist.)

C)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

(6 Monate vor einer Wahl können zum Zwecke von Werbung Daten eines bestimmten Lebensalters, ohne Geburtsdatum, Gruppen von Wahlberechtigten mitgeteilt werden.)

D)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

(Über alle Einwohner die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können folgende Daten für die Herausgabe von Adressbüchern mitgeteilt werden: Familienname, Vorname, Anschrift).

Auskunftssperren

Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG)

Eintragung einer Auskunftssperre erfolgt nur auf Antrag, wenn Tatsachen für eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird für zwei Jahre befristet.

Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)

Wenn Personen in Pflegeheimen wohnhaft sind, wird von der Meldebehörde ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingerichtet. Der Sperrvermerk bedeutet, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur an private Personen erfolgt, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.