Alle Einwohner haben die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßige oder auf Anfragende durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beantragen und ist kostenfrei. Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden bei der
Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Einwohnermeldeamt
Rathausstraße 1
07774 Dornburg-Camburg
Anträge können in der VG Dornburg-Camburg-Einwohnermeldeamt abgeholt werden oder sie finden sie unter unserer Homepage www.vg-dornburg-camburg.eu ->Verwaltung -> Formulare. Diese Anträge bitte ausfüllen und an das Einwohnermeldeamt senden.
Möchten sie persönlich vorsprechen, können Sie Ihren Wunschtermin ganz bequem online über unsere Homepage www.vg-dornburg-camburg.eu (Startseite -> rechts oben -> „Terminbuchung“) buchen. Hierfür ist die Angabe einer E-Mail-Adresse und Telefonnummer notwendig.
Sie werden automatisch einen Tag vor dem Termin hieran erinnert bzw. erhalten eine Nachricht, falls dieser durch unsere Behörde abgesagt werden muss oder Sie können den Termin einfach absagen, falls Sie verhindert sind.
Die Telefonnummer dient für kurzfristige Erreichbarkeiten. Alle Daten werden datenschutzrechtlich nach dem Termin gelöscht.
Wir bitten Bürger, welche keine eigene E-Mail-Adresse haben, in ihrem Familien- und / oder Freundeskreis um Hilfestellung. Alternativ steht Ihnen unser Sekretariat unterstützend zur Verfügung.
Übermittlungssperren
| A) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrpflicht Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes widersprechen. (Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial wird jährlich bis zum 31. März dem Bundesamt der Bundeswehr entsprechend des Soldatengesetzes folgende Daten übersendet: Familienname, Vorname, Anschrift) |
| B) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Personen Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. (Die Einlegung des Widerspruchs kann nur durch die betroffene Person erfolgen, welche nicht Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft ist.) |
| C) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. (6 Monate vor einer Wahl können zum Zwecke von Werbung Daten eines bestimmten Lebensalters, ohne Geburtsdatum, Gruppen von Wahlberechtigten mitgeteilt werden.) |
| D) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. |
| E) | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen. (Über alle Einwohner die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können folgende Daten für die Herausgabe von Adressbüchern mitgeteilt werden: Familienname, Vorname, Anschrift). |
Auskunftssperren
Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG)
Eintragung einer Auskunftssperre erfolgt nur auf Antrag, wenn Tatsachen für eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird für zwei Jahre befristet.
Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)
Wenn Personen in Pflegeheimen wohnhaft sind, wird von der Meldebehörde ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingerichtet. Der Sperrvermerk bedeutet, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur an private Personen erfolgt, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.