Die 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung der Stadt Dornburg-Camburg wurde in der öffentlichen Stadtratssitzung am 26. November 2024 beschlossen und mit Schreiben der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 die vorzeitige öffentliche Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 S. 3 ThürKO zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277,288) sowie der Hauptsatzung der Stadt Donburg-Camburg vom 13. Februar 2023 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 3. September 2024 hat der Stadtrat der Stadt Dornburg-Camburg in der Sitzung am 26. November 2024 folgende 3. Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
| In § 7 Abs. 3 wird nach Nr. l) die neue Nr. m) angefügt: | |
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| „m) Anordnung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Der Stadtrat ist unverzüglich über die Anordnung einer solchen Sperre zu informieren.“ |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Dornburg-Camburg, 17. Januar 2025
gez. Tischendorf
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Dornburg Camburg unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.