Der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf hat in seiner Sitzung am 31.08.2023 die Kindergartengebührensatzung der Gemeinde Golmsdorf beschlossen. Die Aufsichtsbehörde des Landratsamtes hat mit Schreiben vom 12.10.2023 die vorzeitige Bekanntmachung zugelassen.
gez. W. Ertel
1. Beigeordneter
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Mai 2023 (GVBl. S. 184) sowie des § 11 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Golmsdorf vom 16. Juni 2020 hat der Gemeinderat der Gemeinde Golmsdorf in der Sitzung am 31. August 2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Kindertagesstätte der Gemeinde Golmsdorf.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Golmsdorf erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 14 Tage vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde Golmsdorf wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung).
(3) Der Elternbeitrag ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeinde Golmsdorf zu entrichten. Die Zahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat zu erfolgen.
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos des Gebührenschuldners gehen zu dessen Lasten.
(4) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Die monatliche Pauschale (Verpflegungspauschale) beträgt für eine Halbtagsverpflegung (Mittagessen, Getränke und Vesper sowie Vor- und Nachbereitung des Essens) pro Tag 3,52 € bzw. 74,00 € im Monat. Frühstück wird selbst mitgebracht.
(2) Die Verpflegungspauschalen nach Abs. 1 werden pauschal als Monatsvorauszahlung von den Eltern erhoben. Die Abrechnung der tatsächlich in Anspruch genommenen Verpflegung erfolgt mittels Tagessatz viermal im Jahr (Ende des Quartals) und bei Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.
(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 10. d. M. fällig und an die Gemeinde Golmsdorf zu entrichten. Die Gebührenzahlung ist bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift zu erfolgen. Eine Zahlung der Verpflegungsgebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
(4) Wenn aufgrund ärztlich bescheinigter Unverträglichkeit eine Sonderkost notwendig ist, werden die zusätzlichen Kosten berechnet.
(5) Ermäßigungen oder Erlasse von Verpflegungsgebühren werden nicht gewährt.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der/den nachfolgenden Tabelle(n):
| Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Euro | |||||
| 1. Kind der Familie | 2. Kind der Familie | 3. und jedes weitere Kind der Familie | |||
| halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 htägl. | halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 htägl. | halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 h tägl. |
| 210 | 263 | 191 | 236 | 168 | 210 (25% Elternbeteiligung) |
—
| Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Euro | |||||
| 1. Kind der Familie | 2. Kind der Familie | 3. und jedes weitere Kind der Familie | |||
| halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 htägl. | halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 htägl. | halbtags bis 6 h tägl. | ganztags Ø 10 ht ägl. |
| 175 | 219 | 158 | 197 | 140 | 175 (25 % Elternbeteiligung) |
(3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.
(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, wird der tatsächliche Stundenlohn des betreuenden Erziehers pro angefangene halbe Stunde zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeinde Golmsdorf erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunde, Kindergeldbescheid) zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Leitung der Kindertagesstätte unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft. Gleichzeitig werden hiermit die Satzung vom 4. März 2011 sowie deren Änderungssatzungen aufgehoben.
Golmsdorf, den
W. Ertel
1. Beigeordneter
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Golmsdorf unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o.g. Satzung.
Dohna
Hauptamtsleiterin