Die Haushaltssatzung der Gemeinde Golmsdorf für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 28. August 2024 beschlossen und mit Schreiben vom 2. September 2024 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 26. September 2024 die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 21. Oktober bis 6. November 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Golmsdorf, den 01.10.2024
gez. Zollmann
Bürgermeister
der
Gemeinde Golmsdorf
für das Haushaltsjahr 2024
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Golmsdorf folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.456.298 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 68.447 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern wurden mit der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Golmsdorf festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf
242.000 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1.Januar 2024 in Kraft.
Golmsdorf, 01.10.2024
gez. Zollmann — (Siegel)
Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Golmsdorf unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.