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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Hainichen

Die Haushaltssatzung der Gemeinde Hainichen für das Haushaltsjahr 2024 wurde in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 20. August 2024 beschlossen und mit Schreiben vom 26. August 2024 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt. Von dort wurde mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 die öffentliche Bekanntmachung nach § 57 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 3 ThürKO zugelassen. Der Haushalt wird hiermit bekannt gemacht. Der Haushaltsplan liegt im Rathaus Camburg bei der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg während der Öffnungszeiten vom 21. Oktober bis 6. November 2024 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Hainichen, den 01.10.2024

gez. Dr. Graen

Bürgermeister

Haushaltssatzung

der Gemeinde Hainichen

für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Hainichen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen

und Ausgaben

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden nach der Hebesatzsatzung der Gemeinde Hainichen berechnet.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 55.800 € festgesetzt.

§ 6

Als Anlage gilt der Stellenplan.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Hainichen, den 01.10.2024

gez. Dr. Graen — (Siegel)

Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Hainichen unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.