Die Haushaltssatzung der Gemeinde Lehesten wurde in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27.08.2025 beschlossen und mit Schreiben vom 29.08.2025 der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt angezeigt.
Von dort wurde mit Schreiben vom 02.10.2025 die öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Gemäß § 57 Absatz (3) Satz 3 der ThürKO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 20.10.2025 bis 03.11.2025 in der Kämmerei der VG-Dornburg-Camburg, Rathausstraße 1, 07774 Dornburg-Camburg öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 in der Kämmerei der VG Dornburg-Camburg zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.
Lehesten, den 18.10.2025
gez. Döring
Bürgermeister
Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erläßt die Gemeinde Lehesten folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.587.425 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 572.725 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) der Gemeindesteuern werden in der Hebesatz-Satzung der Gemeinde Lehesten festgelegt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 264.500 € festgesetzt.
§ 6
Als Anlage gilt der Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.
Lehesten, den 18.10.2025
Im Original gezeichnet und gesiegelt
Döring
Bürgermeister
Ausfertigungsvermerk:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gemäß § 21 ThürKO, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Lehesten unter der Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Diese Belehrung gilt für die o. g. Satzung.