Alle Einwohner haben die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßige oder auf Anfragende durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweisdokumentes beantragen und ist kostenfrei. Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf. Der Widerspruch kann schriftlich erklärt werden bei der
Verwaltungsgemeinschaft Dornburg-Camburg
Einwohnermeldeamt
Rathausstraße 1
07774 Dornburg-Camburg
Anträge können in der VG Dornburg-Camburg-Einwohnermeldeamt abgeholt werden oder sie finden sie unter unserer Homepage www.vg-dornburg-camburg.eu > Verwaltung > Formulare. Diese Anträge bitte ausfüllen und an das Einwohnermeldeamt senden.
Möchten sie persönlich vorsprechen, können Sie Ihren Wunschtermin ganz bequem online über unsere Homepage www.vg-dornburg-camburg.eu (Startseite > rechts oben > „Terminbuchung“) buchen. Alle Daten werden datenschutzrechtlich nach dem Termin gelöscht. Wir bitten Bürger, welche keine eigene E-Mail-Adresse haben, in ihrem Familien- und / oder Freundeskreis um Hilfestellung. Alternativ steht Ihnen unser Sekretariat unterstützend zur Verfügung.
Übermittlungssperre nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG (Widerspruchsrecht zur Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht bei Alters- oder Ehejubiläen)
Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regelungen zur Wehrerfassung. Ein Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an die Bundeswehr ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Die Bundeswehrverwaltung kann die für die Wehrerfassung erforderlichen Daten von Wehrpflichtigen bei den Meldebehörden automatisiert abrufen und verarbeiten. Bereits bestehende Widersprüche wurden zum 1. Januar 2026 gelöscht. Neue Widersprüche oder Übermittlungssperren können nicht mehr beantragt werden.
Eintragung einer Auskunftssperre (§ 51 Abs. 1 BMG)
Eintragung einer Auskunftssperre erfolgt nur auf Antrag, wenn Tatsachen für eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird für zwei Jahre befristet.